Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 101. 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Antheile — Kuxe — beträgt hundert. 
Durch das Statut kann die Zahl auf tausend bestimmt werden. 
Sach Die Kuxe sind untheilbar. Sie haben die Eigenschaft der beweglichen 
achen. 
K. 102. 
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältniß ihrer Kure an dem Ge- 
winne und Verluste Theil. 
Sie sind verpflichtet, die Beiträge, welche zur Erfüllung der Schuld- 
verbindlichkeiten der Gewerkschaft und zum Betriebe erforderlich sind, nach 
Berhältniß ihrer Kuxe zu zahlen (§9. 129. 130.). 
K. 103. 
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxre wird von 
der Gewerkschaft ein Verzeichniß — das Gewerkenbuch — geführt. Auf 
Grund desselben wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, ein Antheil- 
schein — Kurschein — ausgefertigt. 
Die Kurscheine sind nach der Wahl des Gewerken über die einzelnen 
Kuxe oder über eine Mehrheit derselben auszustellen. 
Die Kurscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf 
den Inhaber lauten. 
Die Erneuerung eines Kurscheins isi nur gegen Rückgabe oder nach er- 
folgter Amortisation desselben zulässig. 
S. 104. 
Die Kure können ohne Einwilligung der Müigewerken auf andere Per- 
sonen übertragen werden. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitgewerken nicht zu. 
g. 105. 
Zur Uebertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich. 
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des Kurxscheins und, wenn 
dieser verloren ist, zur Beschaffung der Amortisationserklärung auf seine Kosten 
verpflichtet. 
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Ueber- 
tragungsurkunde und gegen Vorlegung des Kurscheins oder der Amortisations- 
Erklrung erfolgen. 
K. 106. 
Wer im Gewerkenbuche als Eigenthümer der Kuxe verzeichnet ist, wiro 
der Gewerkschaft gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angeser-
	        
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