Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die 
im §. 120. bezeichneten Gegenstaͤnde betrifft. 
g. 117. 
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen im Inlande wohnenden Repraͤ- 
sentanten zu bestellen und der Bergbehoͤrde namhaft zu machen. 
Statt eines einzelnen Repraͤsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen 
aus zwei oder mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen. 
Als Repraͤsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes koͤnnen auch 
Personen bestellt werden, welche nicht Gewerken sind. 
S. 118. 
Die Wahl erfolgt in einer nach H. 113. beschlußfähigen Versammlung 
durch absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche bei der ersten Abstimmung 
nicht vorhanden, so werden diejenigen beiden Personen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleich- 
beit entscheidet das Loos. 
Bei Ausmittelung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen 
entscheidet im Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Look. 
Das Protokoll über die Wahloerhandlung ist norariell oder gerichtlich 
aufzunehmen. Eine Ausfertigung desselben wird dem Reprdsentanten oder dem 
Grubenvorstande zu seiner Legitimation ertheilt. 
S. 119. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in allen 
ihren Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. 
Eine Spezialvollmacht ist nur in den im §F. 120. bezeichneten Fällen er- 
forderlich. " 
Eide Namens der Gewerkschaft werden durch ihn geleistet. 
Beschraͤnkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des 
Repraͤsentanten oder Grubenvorstandes, so muͤssen die betreffenden Festsetzungen 
in die Legitimation (H. 118.) aufgenommen werden. 
g. 120. 
Der Repraͤsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auf—- 
trages der Gewerkenversammlung: 
1) wenn es sich um Gegenstaͤnde handelt, welche nur von einer Mehrheit 
von wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit 
beschlossen werden koͤnnen; 
2) wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6125) 95 K. 121.
	        
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