Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dasselbe gilt, wenn der Alleineigenthuͤmer eines Bergwerks im Auslande 
Dieser Repraͤsentant hat diejenigen Geschaͤfte zu besorgen, welche im 
K. 124. als solche bezeichnet sind, die dem Repraͤsentanten oder Grubenvor- 
stande einer Gewerkschaft niemals entzogen werden dürfen. Eine Abänderung 
ist auch hier unzuldssig. 
Fünfter Titel. 
Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Bergbautreibenden 
und den Grundbesitzern. 
Erster Abschnitt. 
Von der Grundabtretung. 
F. 136. 
Ist für den Betrieb des Bergbaues und zwar zu den Grubenbauen selbst, 
m Hafden= Ablade= und Niederlageplätzen, Wee0, Eisenbahnen, Kandlen, 
aschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhausern, und an- 
deren für Betriebszwecke beslimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, 
zu den im F. 58. bezeichneten Aufbereitungsanstalten, sowie zu Soolleitungen 
und Soolbehältern die Benutzung eines fremden Grundstücks nothwendig, so 
muß der Grundbesitzer, er sei Eigenrhümer oder Nutzungsberechrigter, dasselbe 
an den Bergwerksbesitzer abtreten. 
*t 
Die Abtretung darf nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen 
Interesses versagt werden. 
Zur Abtretung des mit Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrikgebauden be- 
bauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefrie- 
digten Hofräume kann der Grunbdbesitzer gegen seinen Willen niemals ange- 
halten werden. 
G. 137. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene 
Nutzung jährlich im Voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das 
Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben. 
Tri# durch die Benutzung eine Werthsverminderung des Grundstücks 
ein, so muß der Bergwerksbesitzer bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. 
ür die Erfüllung dieser Berpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der 
Abtretung des Grundsläcks die Bestellung einer angemessenen Kaution von dem 
(Fr. 6125) Berg-
	        
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