Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 174. 
Sowohl die Arbeiter als auch die Werksbesitzer haben zu den Knapp- 
schafts= und den Krankenkassen Beiträge zu leisten. 
S. 175. 
Die Beiträge der Arbeiter sollen in einem gewissen Prozentsatze ihres 
Arbeitslohns oder in einem entsprechenden Firum bestehen. 
Die Beiträge der Werksbesitzer sollen mindestens die Hälfte des Beitrags 
der Arbeiter ausmachen. 
S. 176. 
Die Werksbesitzer sind bei Vermeidung des gegen sie selbst zu richten- 
den Zwangverfahrens verpflichtet, für die Einziehung und Abführung der Bei- 
träge ihrer Arbeiter aufzukommen. 
Auch haben die Werksbesiher. ihre Arbeiter regelmäßig an den durch das 
Statut festzusetzenden Zeitpunkten bei dem Knappschaftsvorstande anzumelden. 
Unterbleibt die Anmeldung, so isi der Vorstand befugt, die Zahl der Ar- 
beiter, für welche die Beiträge zur Knappschaftskasse eingezogen werden sollen, 
nach seinem Ermessen zu bestimmen oder bei dem Oberbergamte den Erlaß eines 
Strafbefehls gegen den säumigen Werksbesitzer in Antrag zu bringen. 
K. 177. 
Alle Beiträge zur Knappschaftskasse wie zu den Krankenkassen können, 
auf vorgängige Fesiseong durch das Oberbergamt, im Wege der Verwaltungs-= 
Exekution eingezogen werden. 
Durch Beschreitung des Rechtsweges wird die Exekution nicht aufgehalten. 
K. 178. 
Die Verwaltung eines jeden Knappschaftsvereins erfolgt unter Bethei- 
ligung von Knapypschaftsältesten durch einen Knappschaftsvorstand. 
K. 179. 
Ole Knappschaftsältesten werden von den zum Vereine gehörigen Ar- 
beitern und Beamten in einer durch das Statut beslimmten Zahl aus ihrer 
Mitte gewählt. 
#uch den invaliden Arbeitern und Beamten kann die Wählbarkeit durch 
das Statut beigelegt werden. 
Die Knappschaftsältesten vertreten die Knappschaftsmitglieder bei der 
Wahl des Vorstandes und haben im Allgemeinen das Recht und die Pflicht, 
einerseits die Befolgung des Sratuts durch die Knappschaftsmitglieder zu über- 
wachen und andererseits die Rechte der letzteren gegenüber dem Vorslande 
wahrzunehmen. 
Das
	        
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