Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Das Statut oder eine besondere Instruktion (K. 181.) regelt ihre Dienst- 
obliegenheiten. 
K. 180. 
Die Mitglieder des Knappschaftsvorstandes werden nach näherer Be- 
stimmung des Statuts zur einen Hälfte von den Werksbesitzern, beziehungs- 
weise von den Repräsentanten, und zur anderen Hälfte von den Knappschafts- 
dltesten je aus ihrer Mitte oder aus der Zahl der Königlichen oder Privat- 
Bergbeamten gewählt. 
S. 181. 
Der Knappschaftsvorstand verkritt den Verein nach Außen, leitet die 
Wahlen der Knappschaftsältesten, erwählt die Beamten und Aerzte des Ver- 
eins, schließt die Verträge mit denselben, sowie mit den Apothekern ab, erläßt 
die erforderlichen Instruktionen, verwaltet das Vermögen des Vereins und be- 
sorgt alle übrigen ihm durch das Statut übertragenen Geschäfte. 
S. 182. 
Die jährlich zu legenden Rechnungen müssen nach vorgängiger Prüfung 
durch den Vorstand den Knappschaftsaltesten und den Werksbesitzern zur Ein- 
sicht und elwaigen Erklärung offen gelegt werden, bevor der Vorstand dem 
Kassenbeamten die Emtlastung ertheilt. 
F. 183. 
Die Oberbergämter haben die Beobachlung der Statuten und ins- 
besondere die statukenmäßige Verwaltung des Vermögens zu überwachen. 
g. 184. 
Zur Ausübung dieses Aufsichtsrechts ernennt das Oberbergamt für jeden 
Knappschaftsverein einen Kommissar. 
Derselbe isi befugt, allen Sitzungen des Knappschaftsvorstandes, welche 
ihm zu diesem Zwecke mindestens drei Tage vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen 
und jeden statutenwidrigen Beschluß zu suspendiren. on einer solchen Sus- 
pension muß er dem Oberbergamte sofort Anzeige machen. 
K. 185. 
Der Knappschaftsvorftand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamte und 
dessen Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen 
"tr führenden Protokolle, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen, sowie 
ie Revision der Kasse zu gestatten. 
Auch hat derselbe dem Oberbergamte die zur Statistik des Knappschafts- 
wesens erforderlichen Nachrichten zu geben. 
(Nr. 6125.) . 186.
	        
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