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S. 191.
Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Revierbeamten ist der Rekurs
an das Oberbergamt, gegen Verfügungen und Beschlüsse des letzteren der Re-
kurs an den Handeleminister zulassig, insofern das Gesetz denselben nicht aus-
drücklich ausschließt.
K. 192.
Der Rekurs muß binnen vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an
welchem die Verfügung oder der Beschluß zugestellt oder sonst bekannt ge-
macht worden ist, eingelegt werden, widrigenfalls das Rekursrecht erlischt.
F. 193.
In den Fällen, wo nach dem gegenwärtigen Gesetze ein Beschluß des
Oberbergamts erforderlich ist, desgleichen gegen Verfügungen, welche eine Ent-
scheidung zwischen streitenden Parkeien enthalten, muß der Rekurs innerhalb der
im F. 192. bestimmten Frist bei derjenigen Behörde eingelegt werden, von
welcher die beschwerende Entscheidung getroffen worden ist. Durch Einlegung
bei einer anderen Behörde wird das Rekursrecht nicht gewahrt.
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird derselben die
Rekursschrift zur Beantwortung binnen einer vierwöchentlichen, vom Ablaufe
des Tages der Behändigung beginnenden Frist mitgetheilt. Geht innerhalb
dieser Frist die Beantwortung nicht ein, so werden die Verhandlungen ohne
Weiteres zur Rekursentscheidung eingesendet.
g. 194.
Die bei den Bergbehoͤrden in Bergbauangelegenheiten erwachsenden
Kosten koͤnnen von denjenigen Personen, welchen dieselben nach dem gegen-
waͤrtigen Gesetze zur Last fallen, im Wege der Verwaltungsexekution ein-
gezogen werden.
g. 185.
Die Bergbeamten des Staates, deren Frauen und unter vaͤterlicher Ge-
walt stehenden Kinder können im Verwaltungsbezirke der ersteren durch
Muthung keine Bergwerke oder Kure erwerben.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschafte unter Lebenden ist
die Genehmigung des Handelsministers erforderlich.
Jahrzang 1865. (Nr. 6125.) 97 Neun-