Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 191. 
Gegen Verfügungen und Beschlüsse des Revierbeamten ist der Rekurs 
an das Oberbergamt, gegen Verfügungen und Beschlüsse des letzteren der Re- 
kurs an den Handeleminister zulassig, insofern das Gesetz denselben nicht aus- 
drücklich ausschließt. 
K. 192. 
Der Rekurs muß binnen vier Wochen vom Ablaufe des Tages, an 
welchem die Verfügung oder der Beschluß zugestellt oder sonst bekannt ge- 
macht worden ist, eingelegt werden, widrigenfalls das Rekursrecht erlischt. 
F. 193. 
In den Fällen, wo nach dem gegenwärtigen Gesetze ein Beschluß des 
Oberbergamts erforderlich ist, desgleichen gegen Verfügungen, welche eine Ent- 
scheidung zwischen streitenden Parkeien enthalten, muß der Rekurs innerhalb der 
im F. 192. bestimmten Frist bei derjenigen Behörde eingelegt werden, von 
welcher die beschwerende Entscheidung getroffen worden ist. Durch Einlegung 
bei einer anderen Behörde wird das Rekursrecht nicht gewahrt. 
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird derselben die 
Rekursschrift zur Beantwortung binnen einer vierwöchentlichen, vom Ablaufe 
des Tages der Behändigung beginnenden Frist mitgetheilt. Geht innerhalb 
dieser Frist die Beantwortung nicht ein, so werden die Verhandlungen ohne 
Weiteres zur Rekursentscheidung eingesendet. 
g. 194. 
Die bei den Bergbehoͤrden in Bergbauangelegenheiten erwachsenden 
Kosten koͤnnen von denjenigen Personen, welchen dieselben nach dem gegen- 
waͤrtigen Gesetze zur Last fallen, im Wege der Verwaltungsexekution ein- 
gezogen werden. 
g. 185. 
Die Bergbeamten des Staates, deren Frauen und unter vaͤterlicher Ge- 
walt stehenden Kinder können im Verwaltungsbezirke der ersteren durch 
Muthung keine Bergwerke oder Kure erwerben. 
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschafte unter Lebenden ist 
die Genehmigung des Handelsministers erforderlich. 
Jahrzang 1865. (Nr. 6125.) 97 Neun-
	        
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