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Neunter Titel.
Von der Bergpolizei.
Erster Abschnitt.
Von dem Erlasse bergpolizeilicher Vorschriften.
K. 196.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden.
Dieselbe erstreckt sich auf
die Sicherheit der Baue,
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit
und des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
Dieser Aufsicht unterliegen auch die in den W. 58. und 59. erwähnten
Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel und Triebwerke, sowie die Salinen.
g. 197.
Die Oberbergaͤmter sind befugt, für den ganzen Umfang ihres Ver-
waltungsbezirks oder für einzelne Theile desselben Polizeiverordnungen über die
im H. 196. bezeichneten Gegenstände zu erlassen.
Die Verkündigung dieser Verordnungen erfolgt durch das Amtsblakt der
Regierungen, in deren Bezirk dieselben Gültigkeit erlangen sollen.
S. 198.
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im F. 196. bezeichneten
Gegenstände eine Gefahr ein, so hat das Oberbergamt die geeigneten polizei-
lichen Anordnungen nach Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Reprä-
sentanten durch einen Beschluß zu treffen.
S. 199.
Ist die Gefahr eine dringende, so hat der Revierbeamte sofort und selbst
ohne vorgängige Vernehmung des Bergwerksbesitzers oder des Repräsentanten
die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu
treffen, gleichzeitig aber dem Oberbergamre hiervon Anzeige zu machen.
Das Eberdergann hat die getroffenen Anordnungen durch einen Beschluß
zu