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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 31. —..—
(Nr. 6126.) Gesetz, betreffend die Uebersendung von Geld und geldwerthen Papieren aus
den Depositorien an die Empfánger durch die Post. Vom 8. Juli 1865.
Wru Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #rc.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
KS. 1.
Geld und geldwerthe Papiere können fortan den Empfängern aus den
gerichtlichen Depositorien durch die Post übersandt werden.
Uebersteigt deren Betrag funfzig Thaler, so darf diese Uebersendung nur
geschehen, wenn sie von den Empfängern entweder mündlich vor einem Niehter
zu Protokoll, oder in einem von ihnen unter Beifügung des Standes oder
Karakters mit Vor= und Zunamen unterzeichneten und von einem Notar be-
glaubigten schriftlichen Antrage verlangt ist.
Der Posischein genügt für das Depositorium als Rechnungsbelag.
K. 2.
An Empfänger, welche am Orte des Gerichts wohnen, finden Ueber-
sendungen durch die Postanstalten (F. 1.) nur insofern statt, als für den be-
treffenden Ort diese Uebersendungsweise durch den Minister für Handel, Ge-
werbe und öffentliche Arbeiten und den Justizminister genehmigt worden ist.
K. 3.
Die Beglaubigung durch den Notar (F. 1.) geschieht mit dem Worte:
„beglaubigt“, unter Beifügung des Ortes, Datums, der Unterschrift des Notars
und Beidrückung des Amtssiegels.
Der Eintragung in das Notariatsregister bedarf es nicht.
g. 4.
Der beglaubigende Notar ist fuͤr die erforderliche Pruͤfung der Identitaͤt
Jahrgang 1865. (Nr. 6126.) 99 und
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1865.