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(Nr. 6129.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1865., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte zum Bau und zur Unterhaltung einer Chaussee von der
Lippstadt-Rüthener Provinzialstraße in Hemmern, im Kreise Lippstadt, Re-
gierungsbegirk Arusberg, nach der Alme-Straße, im Kreise Büren, Re-
gierungsbezirk Minden, an die Gemeinde Hemmern.
Ne Ich durch Meinen Erlaß vom beutigen Tage den Bau einer Chaussee
von der Lippstadt-Rüthener Provinzialstraße in Hemmern, i#m Kreise Lippstadr,
Regierungsbezirk Arnsberg, nach der Alme-Straße, um Kreise Büren, Regierungs-
bezirk Minden, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Hemmern
zum Bau der Straße innerhalb des Kreises Lippstadt das Expropriarionsrecht
für die zu dieser Chausseestrecke erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich der genannten Gemeinde gegen Uebergahme der künftigen
chausseemäáßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee-
eldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
hausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusctzichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Bergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenklichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 14. Juni 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 6129—6130.) 100“ (Fr. 6130.)