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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Scaactern.
FNr. 32. —.
(Nr. 6132.) Gesetz, betreffend die Versorgung der Militair= Invaliden vom Oberfeuerwerker,
Feldwebel und Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen
der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges. Vom
6. Juli 1865.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages der Monarchie, was
folgt:
S. 1.
Diejenigen Soldaten, vom Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister
abwärts, welche durch den aktiven Militairdienst invalide geworden sind, sollen
nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes angemessen versorgt und alle
Invaliden des Heeres ohne Unterschied der Waffengaltung oder des Truppen-
lheils nach gleichen Grundsätzen behandelt werden.
Abschnitt I.
Soldaten, welche unmittelbar aus dem aktiven Dienste als
Invalide entlassen werden.
K. 2.
Die unmittelbar aus dem aktiven Dienste scheidenden Invaliden sind
entweder:
-a) Halbinvalide, d. h. solche, die noch zum Garnisondienst fähig,
oder
b) Ganzinvalide, d. h. solche, die zu keinerlei Militairdienst mehr rauglich
sind. r.
Jahrgang 1865. (Nr. 6132. 101 A. Halb-
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juli 1865.