Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 778 — 
A. Halbinvalide. 
g. 3. 
Soldaten, welche entweder 
) nach einer Dienstzeit von 12 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair-= 
Ehrenzeichens, oder - 
3)dutch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschaͤdigung bei Ausuͤbung des Dienstes, oder 
c) eine waͤhrend des aktiven Militairdienstes uͤberstandene kontagioͤse 
Augenkrankheit 
halbinvalide geworden sind, werden unter Berücksichtigung ihrer Charge CG. 17.) 
entweder mit der Pension der 4. Klasse für Ganzinvalide entlassen, oder einem 
zur Aufnahme von Halbinvaliden bestimmten Truppentheile überwiesen, letzteres 
ledoch nur, insofern sie es wünschen. 
KS. 4. 
Halbinvalide, welche nach zwölfjähriger Dienstzeit ausscheiden und sich 
gut geführt haben, können auch lediglich durch Verleihung des Anspruchs auf 
eine Versorgung im Civildienste mittelst Ertheilung des Civil-Versorgungs= 
scheins abgefunden werden, wenn sie diese Abfindung denjenigen Arten der 
Versorgung vorziehen, auf welche sie nach §. 3. Anspruch haben. 
B. Ganzinvalide. 
g. 5. 
Ganzinvalide, denen ein Anrecht auf Versorgung zusteht, erhalten ent- 
weder eine Invalidenpension und daneben, falls sie sich gut gefuͤhrt haben, den 
Cioil-Versorgungsschein, oder sie werden in eine Invalidenanstalt, resp. eine 
Invalidenkompagnie aufgenommen, letzteres jedoch nur, in sofern sie es wünschen 
6.). 
Dieselben Versorgungsansprüche besitzen auch die ohne Nachweis der 
Invalidi##nach einer Oienstzeit von 30, 24 und 18 Jahren ausscheidenden 
Militairpersonen (&. 7. ff.) 
F. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.