Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 779 — 
4 6. 
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Klassen und betragen monatlich: 
in der 
1. Klasse. 2. Klasse. 3. Klasse. 4. Klasse. 
Nihlr. Rihlc. Ntihlt. Sgr. Nihlt. Sar. 
1) fuͤr Oberfeuerwerker, Feldwe- 
bel und Wachtmeister, sowie 
für Vize-Feldwebel und Vize- 
Wachtmeister, welche ein Ser- 
geantengehalt 1. Klasse beziehen 10. 7. 5. 15. 3. —. 
für Sergeanten, Feuerwerker 
1. und 2. Klasse, sowie nach 
zurückgelegter zwölfjähriger 
— für Regiments= und 
Bataillonstambours, für Un- 
teroffiziere in etatsmäßigen 
Schreiberstellen und für Laza- 
2 
rethgehülfen 8. 6. 4. 16. 2. 16. 
3) fuͤr Feuerwerker 3. Klasse und 
Unteroffiziere 7. 5. 3. 15. 2. —. 
4) für die übrigen Soldaten. 6. 4. 2. 15. 1. —. 
K. 7. 
Die Invalidenpension ersler Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren, ohne daß es des Nachweises 
der Invalidicät und der Erwerbsunfähigkeit bedarf; 
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder 
1) nach einer Dienstzeit von 20 Jahren, oder 
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Milikair= 
Ehrenzeichens, oder 
3) durch 
a) Verwundung vor dem Feinde, 
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes, 
) eine während des aktiven Dienstes überstandene komagiöse 
Augenkrankheit 
vollig erwerbsunféhig geworden sind. 
101“ g. 8. 
(Nr. 6132.)
	        
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