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4 6.
Die Invalidenpensionen zerfallen in vier Klassen und betragen monatlich:
in der
1. Klasse. 2. Klasse. 3. Klasse. 4. Klasse.
Nihlr. Rihlc. Ntihlt. Sgr. Nihlt. Sar.
1) fuͤr Oberfeuerwerker, Feldwe-
bel und Wachtmeister, sowie
für Vize-Feldwebel und Vize-
Wachtmeister, welche ein Ser-
geantengehalt 1. Klasse beziehen 10. 7. 5. 15. 3. —.
für Sergeanten, Feuerwerker
1. und 2. Klasse, sowie nach
zurückgelegter zwölfjähriger
— für Regiments= und
Bataillonstambours, für Un-
teroffiziere in etatsmäßigen
Schreiberstellen und für Laza-
2
rethgehülfen 8. 6. 4. 16. 2. 16.
3) fuͤr Feuerwerker 3. Klasse und
Unteroffiziere 7. 5. 3. 15. 2. —.
4) für die übrigen Soldaten. 6. 4. 2. 15. 1. —.
K. 7.
Die Invalidenpension ersler Klasse wird gewährt:
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren, ohne daß es des Nachweises
der Invalidicät und der Erwerbsunfähigkeit bedarf;
B. an Ganzinvalide, wenn sie entweder
1) nach einer Dienstzeit von 20 Jahren, oder
2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Milikair=
Ehrenzeichens, oder
3) durch
a) Verwundung vor dem Feinde,
b) Beschädigung bei Ausübung des Dienstes,
) eine während des aktiven Dienstes überstandene komagiöse
Augenkrankheit
vollig erwerbsunféhig geworden sind.
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(Nr. 6132.)