Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2) bei dem Besitze eines im Kriege erworbenen Preußischen Militair- 
Ehrenzeichens, oder 
3) durch eine der im F. 7. unter Nr. 3. a. b. c. bezeichneten Ursachen 
Ganzinvalide geworden sind. 
K. 11. 
Invalide, welche verstümmelt oder erblindet sind G. 13.), werden als 
vollig erwerbsunfähig angesehen. 
. 12. 
Soldaten, welche vor dem Feinde verwundet und in Folge dessen zur 
Forsetzung des Dienstes unfahig geworden sind, erhalten zu der erdienten 
Pension jeder Klasse eine Zulage von 1 Thaler monatlich. Dieser Betrag 
wird auch neben den im F. 13. ausgeworfenen Zulagen für Verstümmelte 
und Erblindete bewilligt. 
K. 13. 
Invalide erhalten, wenn sie verstämmelt oder erblindet sind, ohne Unter- 
schied der Charge, eine Pensionszulage, und zwar 
von 5 Thalern monatlich: 
bei Erblindung, 
bei dem Verluste beider Arme oder Hände, 
bei dem Verluste beider Füße, 
bei dem Werluste eines Armes oder einer Hand und eines Fußes; 
von 3 Thalern monatlich: 
bei dem Verluste eines Armes oder einer Hand, 
bei dem Verluste eines Fußes. 
Die gänzliche Lähmung der bezeichneten Gliedmaßen wird dem Verluste 
derselben gleich geachtet. 
Diese Verstämmelungszulage kann den Betreffenden auch nicht entzogen 
werden, wenn sie nach §. 10. in Invalidenha#user oder Invalidenkompagnien 
eintreten. 
S. 14. 
Den Invaliden wird eine Pensionszulage von 3 Thalern monatlich für 
den Fall gewährt, wenn beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste und so 
lange sie wegen Verstümmelung C. 13.), Erblindung, oder wegen eines jede 
(Nr. 6132.) Be-
	        
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