Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1842 — 
Beschaftigung verhindernden Schwächezustandes von dem Civil-Versorgungsschein 
Gebrauch zu machen, verhindert sind. 
g. 15. 
Für die Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts bis zu 
den Unteroffizieren einschließlich, denen die Pension erster Klasse nach F. 7. B. 
zusteht, erhöhr sich vom zurückgelegten. 20sten Dienstjahre ab die Pension nach 
jedesmaligen fünf ferneren Dienstjahren um 2 Thaler monatlich. Der hier- 
nach erworbene Pensionssatz darf jedoch — unbeschadet der in den §#. 12. 
13. und 14. ausgeworfenen Zulagen — das gesammte Diensteinkommen nicht 
übersteigen. 
F. 16. 
In die Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien werden vorzugsweise 
solche Invaliden aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse 
haben, und sind besonders diejenigen zu berücksichtigen, welche nach K. 13. ver- 
stümmelt oder erblindet sind. " - 
C. Bestimmungen fuͤr Halb- und Ganzinvalide. 
S. 17. 
Wenn die im HF. 6. unter 1. 2. Z. bezeichneten Militairpersonen nicht 
ein Jahr lang die von ihnen erdiente Charge im Eral bekleidet haben, erfolgt 
nur die Bewilligung der Pension der nächstfolgenden geringeren Charge. — 
Von dieser Vorschrift wird indessen zu Gunsten der im Kriege Verwundeten 
und Beschädigten abgesehen, die Betreffenden müssen jedoch Inhaber etars- 
mäßiger Stellen gewesen sein. 
K. 18. 
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Beschädigungen 
bei Ausübung des Dienstes Halb= oder Ganzinvalide werden, finden die Be- 
stimmungen der W. 3. bis einschließlich 17. ebenfalls Anwendung, jedoch nur 
dann, wenn die Beschädigung während oder am Schlusse der Uebung festgestellt 
und die darauf gründenden Ansprüche innerhalb der naächsten sechs Monate 
nach beendigter Uebung angemeldet werden. 
g. 18. 
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes be- 
finden, haben nur in dem Falle Anspruch auf die nach Maaßgabe dieses 
Gesetzes zu gewaͤhrenden Pensionen und Zulagen, wenn sie vor dem Feinde 
verwundet und in Folge dessen invalide sind. D 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.