— 1842 —
Beschaftigung verhindernden Schwächezustandes von dem Civil-Versorgungsschein
Gebrauch zu machen, verhindert sind.
g. 15.
Für die Oberfeuerwerker, Feldwebel und Wachtmeister abwärts bis zu
den Unteroffizieren einschließlich, denen die Pension erster Klasse nach F. 7. B.
zusteht, erhöhr sich vom zurückgelegten. 20sten Dienstjahre ab die Pension nach
jedesmaligen fünf ferneren Dienstjahren um 2 Thaler monatlich. Der hier-
nach erworbene Pensionssatz darf jedoch — unbeschadet der in den §#. 12.
13. und 14. ausgeworfenen Zulagen — das gesammte Diensteinkommen nicht
übersteigen.
F. 16.
In die Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien werden vorzugsweise
solche Invaliden aufgenommen, welche Anspruch auf die Pension erster Klasse
haben, und sind besonders diejenigen zu berücksichtigen, welche nach K. 13. ver-
stümmelt oder erblindet sind. " -
C. Bestimmungen fuͤr Halb- und Ganzinvalide.
S. 17.
Wenn die im HF. 6. unter 1. 2. Z. bezeichneten Militairpersonen nicht
ein Jahr lang die von ihnen erdiente Charge im Eral bekleidet haben, erfolgt
nur die Bewilligung der Pension der nächstfolgenden geringeren Charge. —
Von dieser Vorschrift wird indessen zu Gunsten der im Kriege Verwundeten
und Beschädigten abgesehen, die Betreffenden müssen jedoch Inhaber etars-
mäßiger Stellen gewesen sein.
K. 18.
Auf Wehrmänner, welche bei den Friedensübungen durch Beschädigungen
bei Ausübung des Dienstes Halb= oder Ganzinvalide werden, finden die Be-
stimmungen der W. 3. bis einschließlich 17. ebenfalls Anwendung, jedoch nur
dann, wenn die Beschädigung während oder am Schlusse der Uebung festgestellt
und die darauf gründenden Ansprüche innerhalb der naächsten sechs Monate
nach beendigter Uebung angemeldet werden.
g. 18.
Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes be-
finden, haben nur in dem Falle Anspruch auf die nach Maaßgabe dieses
Gesetzes zu gewaͤhrenden Pensionen und Zulagen, wenn sie vor dem Feinde
verwundet und in Folge dessen invalide sind. D
en