Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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mer 2. a. b. c. bezeichneten Ursachen groͤßtentheils oder voͤllig erwerbsunfaͤhig 
geworden, so wird ihnen die Pension dritter resp. zweiter Klasse gewaͤhrt. 
Ganzinvalide in Folge einer Verwundung vor dem Feinde (Nr. 2. a.) 
empfangen neben der Pension die im F. 12. festgesetzte Zulage von 1 Rthlr. 
monatlich, und wenn im Laufe der Zeit aus den unter Nummer 2. a. b. c. be- 
zeichneten Ursachen eine Verstümmelung oder Erblindung derselben herbeigeführt 
wird, auch die dafür G. 13.) ausgeworfenen Zulagen. 
G. 22. 
Die Bestimmungen des §. 21. finden auch auf Ganzinvalide Anwendung, 
deren Invalidität zwar bei ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Militairdienst 
bereits anerkannt worden ist, die aber später in Folge der im F. 21. unter 
Nummer 2.a. b. c. bezeichneten Ursachen in höherem Grade oder völlig erwerbs- 
unfähig geworden sind. 
g. 23. 
Ansprüche, welche auf Grund einer im Frieden bei Ausübung des Dienstes 
erlittenen Beschädigung zur Geltung kommen sollen G. 21. Nr. 2.), müssen 
innerhalb der nächsten sechs Monate nach erfolgter Entlassung angemeldet 
werden. Die Beschädigung selbst muß aber vor derselben berells festgestellt 
worden sein. 
g. 24. 
Außer der Pension kann diesen Invaliden, wenn sie sich gut gefuͤhrt 
haben, auch der Civil-Versorgungsschein ertheilt werden. 
Abschnitt Ul. 
Allgemeine Bestimmungen. 
+. 25. 
Diejenigen Personen des Soldatenstandes, welche beziehungsweise 
1) mit den Oberfeuerwerkern, Feldwebeln und Wachtmeistern, Vize-Feld- 
webeln und Vize-Wachtmeistern, 
2) mit den Sergeanten und Feuerwerkern erster und zweiter Klasse, 
3) mit den Feuerwerkern dritter Klasse und den Unteroffizieren, 
4) mit den übrigen Soldaten
	        
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