Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6133.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen ll. Emis- 
sion des Verbandes zur NRegulirung der oberen Unstrut von Mühlhausen 
bis Merrleben, in den Kreisen Mühlhausen und Langenfalza, im Betrage 
von 65,000 Thalern. Vom 14. Juni 1865. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
Nachdem von dem Verbande zur Regulirung der oberen Unstrut von 
Muͤhlhausen bis Merxleben beschlossen worden, die zuͤr Fortfuͤhrung der Regu- 
lirung der oberen Unstrut und zur Ausfuͤhrung der damit in Verbindung 
stehenden Bauten erforderlichen Geldmittel im #0 einer ferneren Anleihe zu 
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Vorstandes jenes Verbandes: zu 
diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare 
Obligationen aussiellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
II. Emission zum Betrage von 65,000 Thalern, fünf und sechszig Tausend 
Thalern, welche in 100 Apoints zu 500 Thalern und in 150 Apoints zu 
100 Thalern nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe der 
Meliorations-Kassenbeiträge des Verbandes zur Regulirung der oberen Unstrut 
mit vier und ein halb Prozem jährlich zu verzinsen und nach der durch das 
Loos zu bestimmenden Folgeordnung spatestens vom 1. Januar 1868. ab 
alljäkhrlich mit mindestens einem halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, 
durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der 
rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die 
daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleisiung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenn'niß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inssegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. Juni 1865. 
L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
(Trr. 6133.) 1022 Schema A.
	        
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