Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitek werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzu- 
schreibenden Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
F. 4. 
Der Verband bat in dem Deiche die nsthigen Auslaßschleusen für die 
Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten. 
K. 5. 
Verpflihtan- Die Arbeiten des Deichverbandes werden nach der Wahl des Deichamtes 
zen der Deic= entweder durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt oder 
Golin, un im Wege der Minus-Lizitation an Unternehmer ausgethan. 
Bestimmung Im letzteren Falle hat das Deichamt einen gqualifizirten Sachverständigen 
der, Hede der. mit der Beaufsichtigung der Arbeit während ihrer Ausführung zu beauftragen. 
anlagung nach Die erforderlichen Mitkel zu dem, was der Deichverband zu leisten hat, zur 
vden Delhte · Besoldung der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besien 
des Verbandes zu kontrahirenden Schulden haben die Deichgenossen nach dem 
von der Regierung zu Merseburg au'szufertigenden Deichkataster aufzubringen. 
S. 6. 
In das Deichkataster werden alle von dem neuen Deiche geschätzten 
Grundstücke, welche bei einem Wasserstande der Mulde von funfzehn Fuß 
sechs Zoll an dem Pegel der Dübener Muldebrücke der Ueberschwemmung 
durch die Mulde unterliegen würden, aufgenommen. Die Inundationsgrenze 
wird, wo die natürliche Lage der Grundstücke sie nicht deutlich erkennen läßt, 
nach den Angaben betheiligter Grundbesitzer angenommen. Entstehen Streitig= 
keiten darüber, so soll beim Mangel einer Vereinbarung zwischen dem Deich- 
amte und den betheiligten Grundbesitzern die Frage durch ein Nivellement ent- 
schieden werden. 
Die Kosten desselben trägt der unterliegende Theil. 
Im Allgemeinen werden alle Grundslücke in dem einzudeichenden Inun- 
dationsgebiete nach der Grundsteuerbonitirung herangezogen. Nur wenn Jemand 
den Nachweis führk, daß sein Grundstück im Verhäáltniß zu den übrigen 
Grundslücken des Deichverbandes einen geringeren Vortheil von der Regulirung 
hat, soll eine verhältnißmäßige Ermäßigung der Beitragspflicht eintreten. 
Nach diesen Grundsätzen ist das Kataster von dem Regierungs-Kommis- 
sarius aufzustellen. Behufs seiner Feststellung ist es von demselben dem Deichamte 
vollständig, dem Magistrat in Düben, den Besitzern der betheiligten Rirter- 
güter und den Ortsvorstaänden der betheiligten Gemeinden extraktweise 1— 
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