Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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theilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu 
machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeinde- 
Vorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei 
dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Regierungs-Kommissarius 
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der 
erforderlichen Gachvenständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind 
hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen 
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich 
der Bonital zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen 
der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet 
werden kann. 
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Merseburg 
ernannr. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die 
Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt 
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein 
Bewenden und wird das Deichkataster demgemaß berichtigt. Andernfalls werden 
die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Be- 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent- 
ist Rekurs dogegen an den Minisier für die landwirthschaftlichen Ange- 
zulässig. Nach erfolgter Festslellung des Deichkatasters ist dasselbe 
von der Regierung in Merseburg auszuferligen und dem Oeichamte zuzustellen. 
Gleich nach Aufstellung des Katasters durch den Regierungs-Kommissarius 
ist die Erhebung von Deichkassen-Beiträgen nach demselben mit Vorbehalt 
künftiger Ausgleichung zulässig. 
   
    
S. 7. 
Die schon von früher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der 
Deichverband übernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum 
über. Es soll aber die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den früheren 
Eigenthümern des Grund und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die 
Fläche zur neuen Deichsohle und zu dem etwa nöthigen Banket unentgelllich 
hergeben, sich auch zur unentgeltlichen Hergabe des Deichmaterials zu den 
gewöhnlichen Reparaturen verpflichten. 
Die Nutzungsberechtigten müssen sich indessen allen Beschränkungen 
unterwerfen, welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig 
erachtet werden. 
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht 
übernommen haben, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu. 
Mit Genehmigung der Regierung können vom Deichamte anderweite 
Ausnahmen von der Regel gestarter werden, daß die Nutzung des Deiches dem 
Deichverbande zusteht. - 
Jahrgang 1865. (Nr. 6140.) 105 6.
	        
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