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theilen und zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu
machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeinde-
Vorständen und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei
dem Kommissarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden sind von dem Regierungs-Kommissarius
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der
erforderlichen Gachvenständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind
hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebiets und der sonstigen Vermessungen
ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich
der Bonital zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen
der Ueberschwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet
werden kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung in Merseburg
ernannr.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die
Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, bekannt
gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein
Bewenden und wird das Deichkataster demgemaß berichtigt. Andernfalls werden
die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Be-
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent-
ist Rekurs dogegen an den Minisier für die landwirthschaftlichen Ange-
zulässig. Nach erfolgter Festslellung des Deichkatasters ist dasselbe
von der Regierung in Merseburg auszuferligen und dem Oeichamte zuzustellen.
Gleich nach Aufstellung des Katasters durch den Regierungs-Kommissarius
ist die Erhebung von Deichkassen-Beiträgen nach demselben mit Vorbehalt
künftiger Ausgleichung zulässig.
S. 7.
Die schon von früher bestehenden Deichstrecken, deren Unterhaltung der
Deichverband übernimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum
über. Es soll aber die Nutzung der Gräserei auf den Deichen den früheren
Eigenthümern des Grund und Bodens überlassen werden, wenn sie dafür die
Fläche zur neuen Deichsohle und zu dem etwa nöthigen Banket unentgelllich
hergeben, sich auch zur unentgeltlichen Hergabe des Deichmaterials zu den
gewöhnlichen Reparaturen verpflichten.
Die Nutzungsberechtigten müssen sich indessen allen Beschränkungen
unterwerfen, welche von den Behörden zum Schutze des Deiches für nöthig
erachtet werden.
Wo die Grundbesitzer diese Leistungen für die Gräsereinutzung nicht
übernommen haben, da fällt dieselbe dem Deichverbande zu.
Mit Genehmigung der Regierung können vom Deichamte anderweite
Ausnahmen von der Regel gestarter werden, daß die Nutzung des Deiches dem
Deichverbande zusteht. -
Jahrgang 1865. (Nr. 6140.) 105 6.