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K. 8.
Das Eigenthum der verlassenen Flußbetten um die Schloßaue und die
RKösa-Brösaer Feldmark fällt dem Deichverbande zu; er soll jedoch gehalten
sein, dieselben zur Entschädigung derer zu verwenden, welche durch die Aus-
deichung eines Theiles ihrer Ländereien Beschädigungen derselben ausgesetzt
sind. Das alte Flußbett um den Faustwerder, die Teugelskeute und den
Vogelgesang soll als Entschäádigung denjenigen zufallen, welche das Terrain zu
dem neuen Flußbert hergeben und die Deckung seiner Ufer übernehmen.
K. 9.
Vertretung Das Deichamt besteht aus dem Deichhauptmann, dem Deichinspektor
t't und acht Repräsentanten der Deichgenossen, deren jeder Eine Stimme führt.
a#mte.
Von den Repräsentanten wählen:
1) Rittergut und Gemeinde Niederglaucha und Gemeinde Wellaune ge-
meinschaftlidaagg 1 Repräsentant,
D Stadt Duͤben und der Alte Hof........... .... 1
3) Rittergut Schnaditz ..... ...................... 1
4) Rittergut Tiefensee 1 -
5) Gemeinden Schnaditz, Tiefensee, Roitsch, Jora,
Dbben 1 2
6) Rittergut Hof Löbnisszss 1 -
7) Rittergut Schloß Löbniz 1
8) die Ritterguͤter Roͤsa, Reibitz, Beerendorf, Schkoͤna,
die Gemeinden Loͤbnitz, Roͤsa und die fiskalischen
Stationen .......... ......... .............. ... 1 -
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit auf Grund des
Deichkatasters dergestalt, daß der Besitz von fuͤnf Normalmorgen (d. i.
Durchschnittsmorgen von mittlerem Reinertrag) im Kataster Eine Stimme
giebt, Niemand aber mehr als zwanzig Stimmen in seiner Person ver-
einigen darf.
Die Wähler müssen großjährig sein und den Besitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskraftiges Erkenntniß nicht verloren haben, dürfen auch nicht
Unterbeamte des Deichverbandes sein.
Fäür jeden Repräsentanten wird zugleich ein Stellvertreter gewählt,
welcher den Repräsentanten in Krankheits= und Behinderungsfällen vertritt,
desgleichen wenn jener während des Laufs der Wahlperiode Arbe, oder seinen
Grundbesitz aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten
Orte wählt.
Die Wählbarkeit wird durch das Wahlrecht bedingt und erlischt mit
diesem. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitgliedg *
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