Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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K. 13. 
Eine Nachzahlung von Beiträgen von früher in anderen Provinzen oder 
Verhältnissen (I. 2. sub a. und b.) angeslellten Geistlichen, welche durch ihre 
neue Anstellung zum Untersiützungsfonds verpflichtet werden, findet nicht statt. 
K. 14. 
Das Königliche Konsistorium der Provinz führt die Direktion und Ver- 
waltung des Fonds und vertritt die Anstalt nach Außen, namentlich bei dem 
Erwerbe, der Verwaltung und Veräußerung von Grundslücken. Dasselbe legt 
der Provinzialsynode bei ihrem jedesmaligen Zusammentritt die dechargirten 
Rechnungen der drei letzten Jahre zur Einsicht vor. 
g. 15. 
Gegen die Verfügungen des Königlichen Konsiskoriums steht den Be- 
theiligten die Beschwerde bei dem Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten offen. 
Berlin, den 5. Juli 1865. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten. 
v. Mühler. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Cber- Hofbuchdruckerei 
N. v. Decker).
	        
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