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(Nr. 6144.) Allerhöchster Erlatz vom 20. Juni 1865., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte an den Kreis Sensburg in Bezug auf den Bau und
die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von Nikolaiken bis zur Lötener
Kreisgrenze in der Richtung auf Rhein, im Regierungsbezirk Gumbinnen.
N. # Ich durch Meinen Erlaß vom heurigen Tage den Bau der Kreis-
Chaussee von Nikolaiken bis zur Lötzener Kreisgrenze in der Richtung auf
Rhein, im Regierungsbezirk Gumbinnen, genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch
dem Kreise Sensburg das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Matkerialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Verschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will
Ich dem Kreise Sensburg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Unterhaltung der Straße das Recht ur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt
werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29.
Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 20. Juni 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und offentliche Arbeiten.
(# ö144—6165,) 110 (Nr. 6445.)