Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6145.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Sensburger Kreises im Betrage von 25,000 Thalern. Vom 20. 
Juni 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisstaͤnden des Sensburger Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 11. Mai und 29. Dezember 1864. beschlossen worden, die zur Aus- 
fuͤhrung der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel 
im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstaͤnde: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons 
versehene, Seitens der Glaͤubiger unkuͤndbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 25,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da ih hiergegen weder im 
Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemaßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
HObligationen zum Betrage von 25,000 Thalern, in Buchstaben: fünf und zwanzig 
Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
5,000 Thaler à 1000 Thaler = 5 Stück, 
„000 à 500 - 
10,000 à 100 : # 100 - 
5,000 2 nà 50 * — 100 * 
= 25,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1866. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Mozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldraten, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung 
mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. . 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. Juni 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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