Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschreibun 
sind auch die dazu gehörigen Jinskupons der spateren Fälligkeitstermine zurac 
zu liefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Jahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Sensburg. 
Zinskupons können weder aufgedoten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Lchulpverschreibun oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiklung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind # halbjéhrige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres .4 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons 
auf fünfjchrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Sensburg gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-= 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen hafter der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertbeilt. 
Sensburg, dernnnn 18. 
Die ständische Chausseebau-Kommission des Sensburger Kreises. 
Pro-
	        
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