Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6169.) Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten Serie auf den Inhaber lautender 
Kreis-Obligationen des Pillkallener Kreises im Betrage von 30,300 Thalern. 
Vom 14. August 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Pillkallener Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 12. November 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung des vom 
Kreise unternommenen Chausseebaues erforderlichen Geldmittel im Wege einer 
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: 
u diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mir Zinskupons versehene, Seitens 
er Glaͤubiger unkuͤndbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 
30,300 Thalern ausstellen zu duͤrfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Slaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaͤßheit 
des . 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 30,300 Thalern, in Buchstaben: dreißigtausend dreihundert 
alern, welche in folgenden Apoints: 
5,000 Thaler à 500 Thaler, 
2,000 „ à 200 2 
20,000 à 100 - 
3,000 . à 50 
300 „ à 25 - 
3056,500 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
des Kapicals unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuldverschreibungen 
zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleisiung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Gastein, den 14. August 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
## len) 117* Pro-
	        
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