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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Pillkallener Kreises
uͤber . . . . . Thaler Preußisch Kurant II. Emission.
Auu Grund des unten . .. bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
12. November 1864. wegen Aufnahme einer Schuld von 30,300 Ebalen.
bekennt sich die ständische Kommission für die Chausseebauten des Pillkallener
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern
Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Pro-
zent jahrlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 30,300 Rthlr. geschieht vom
Jahre 1867. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozen jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem Mo-
nate Februar jedes Jahres. Der Kreis behaält sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloofungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die
ekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
ummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Räckzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen,
sowie in dem Pillkallener Kreisblatte und dem Königlichen Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Jurli jedes Jahres,
von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzscte mit
jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rack-
abe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
"„ der Kreis-Kommunalkasse in Pillkallen, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
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