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lichen Eisenbahnkommissariats zu Coͤln unter reichlicher Scht und gültig
festzustellenden Theil der G'genlessiung so lange zurückzubehalten, bis jene
Verpflichtungen regulirt resp. die erhobenen Anstände erledigt sind.
Sobald solches demnächst geschehen, ist die zurückbehaltene Summe nebst
vier und einhalbprozentigen, vom Tage der Uebergabe der Bahnstrecken zu
berechnenden Zinsen nachtraglich ohne Verzug zu zahlen.
Die Bergisch-Märkische und die Rheinische Eisenbahngesellschaft können
die Gegenleistung nach ihrer Wahl entweder in baarem Gelde oder in vier und
einhalbprozentigen zum Nominalwerthe zu berechnenden Prioritckts-Obligationen
ihrer betreffenden Bahn berichtigen.
S. 9.
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft verbleibt als Erwerberin
der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn die von dieser Gesellschaft
übernommene Verpflichtung zur Ausführung des Doppelgeleises von Wiersen
nach Gladbach Behufs Durchführung der Züge bis zu und von dem Central=
Bahnhofe Gladbach.
g. 10.
Seitens aller Kontrahenten soll die Beschaffung der vorbehaltenen und
erforderlichen Ratifikationen der Generalversammlungen und des Staats nach
Möglichkeit beschleunigt werden.
Sollten diese Ratifikationen innerhalb sechs Monaten von heute ab nicht
erfolgt sein, so gilt die vorstehende Uebereinkunft als nicht zu Stande gekommen,
falls Kontrahenken sich nicht zuvor über eine Verlängerung geeinigt haben sollten.
K. 11.
Die entstehenden Stempelkosten werden zu einer Hälfte von der Preußisch-
Niederländischen Verbindungsbahn-Gesellschaft, zur anderen Hälfte von den
beiden anderen Kontrahenten nach Verhältniß des Betrages ihrer Gegen-
leistungen getragen.
(Nr. 6171.)