Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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lichen Eisenbahnkommissariats zu Coͤln unter reichlicher Scht und gültig 
festzustellenden Theil der G'genlessiung so lange zurückzubehalten, bis jene 
Verpflichtungen regulirt resp. die erhobenen Anstände erledigt sind. 
Sobald solches demnächst geschehen, ist die zurückbehaltene Summe nebst 
vier und einhalbprozentigen, vom Tage der Uebergabe der Bahnstrecken zu 
berechnenden Zinsen nachtraglich ohne Verzug zu zahlen. 
Die Bergisch-Märkische und die Rheinische Eisenbahngesellschaft können 
die Gegenleistung nach ihrer Wahl entweder in baarem Gelde oder in vier und 
einhalbprozentigen zum Nominalwerthe zu berechnenden Prioritckts-Obligationen 
ihrer betreffenden Bahn berichtigen. 
S. 9. 
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft verbleibt als Erwerberin 
der Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisenbahn die von dieser Gesellschaft 
übernommene Verpflichtung zur Ausführung des Doppelgeleises von Wiersen 
nach Gladbach Behufs Durchführung der Züge bis zu und von dem Central= 
Bahnhofe Gladbach. 
g. 10. 
Seitens aller Kontrahenten soll die Beschaffung der vorbehaltenen und 
erforderlichen Ratifikationen der Generalversammlungen und des Staats nach 
Möglichkeit beschleunigt werden. 
Sollten diese Ratifikationen innerhalb sechs Monaten von heute ab nicht 
erfolgt sein, so gilt die vorstehende Uebereinkunft als nicht zu Stande gekommen, 
falls Kontrahenken sich nicht zuvor über eine Verlängerung geeinigt haben sollten. 
K. 11. 
Die entstehenden Stempelkosten werden zu einer Hälfte von der Preußisch- 
Niederländischen Verbindungsbahn-Gesellschaft, zur anderen Hälfte von den 
beiden anderen Kontrahenten nach Verhältniß des Betrages ihrer Gegen- 
leistungen getragen. 
  
(Nr. 6171.)
	        
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