Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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einander, sowie von dem naͤchsten fremden Gebaͤude, durch eine Handzeichnung 
anschaulich gemacht werden. Jede Veränderung, welche während der Ver- 
sicherungszeit in einem der versicherten Gebäude in der Art vorgenommen wird, 
daß dasselbe in seinem Ganzen oder in einzelnen Theilen eine andere Gestalt 
erhält, als bei der Versicherung deklarirt worden ist, muß von dem Versicherten 
dem Kreis-Feuersozietatsdirektor angezeigt werden. Unterbleibt eine solche 
Anzeige, so greifen nicht nur, sobald die vorgenommene Aenderung zur Kenntniß 
der Provinzialdirektion gelange, die in den SG#. 31—33. enthaltenen Vorschriften 
Platz, sondern es ist auch, wenn das Gebäude inzwischen abgebrannt ist, die 
Brandentschädigung verwirkt. Auch Abverkäufe von Grund und Boden müssen 
dem Kreisdirektor angezeigt werden. Wird dies verabsäumt, so hört mit dem 
Tage der Uebergabe der Trennstücke die bisherige Versicherung auf und es ist, 
wenn die Gebäude inzwischen durch Brand beschädigt oder zerstört worden sind, 
die Brandentschädigung verwirkt. In beiden Fällen ist jedoch die Provinzial- 
Direktion befugt, nach Befinden der Umstände, den Beschädigten die Brandent- 
schddigung entweder ganz oder theilweise zu bewilligen. 
K. 13. 
Kein Gebäude, welches anderswo schon versichert ist, darf bei der Feuer- 
Sozietät für das platte Land der Provinz Schlesien zur Versicherung ange- 
nommen werden, und kein Gebäude, welches bei dieser Sozietat bereits versichert 
ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sei ganz oder zum Theil, 
versichert werden. 
Jeder, der bei der Provinzialsoziett Versicherung nimmt oder genommen 
hat, muß alle ihm gehörigen, in demselben Guts= oder Gemeindebezirke, resp. 
derselben Ortschaft belegenen Gebäude, insoweit sie nicht der Vorschrift des 
K. 10. unterliegen, zur Versicherung stellen, auch dann, wenn solche besondere 
Besitzungen bilden. Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser 
Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert ist, oder daß ein Mitglied der 
Provinzial-Landfeuersozietät nicht alle ihm gehörigen, in demselben Guts= oder 
Gemeindeverbande resp. derselben Ortschaft belegenen Gebaude bei derselben 
versichert hat, so wird das Gebäude, wenn sich der Eigenthümer nicht dazu 
versteht, die bei einer anderen Sozietät erwa bestehende Versicherung aufzulösen, 
beziehungsweise alle seine in demselben Guts= oder Gemeindeverbande resp. 
derselben Ortschaft belegenen Gebäude bei der Provinzial-Landfeuersozietät zu 
versichern, nicht allein in den Katastern der Provinzialsozietckt sofort gelöscht, 
sondern es hat auch der Eigenthümer, im Falle einer Doppelversicherung, den 
vierfachen Betrag seines Jahresbeitrages als Strafe zur Sozietätskasse einzu- 
zahlen. Ist während des Bestehens einer mehrfachen oder einer nicht alle in 
demselben Guts= oder Gemeindeverbande, resp. derselben Ortschaft belegenen 
Gebäude desselben Eigenthümers umfassenden Versicherung ein Brandschaden 
an den versicherten Gebauden eingetreten, so geht der Eigenthümer der durch 
den Brand beschäddigten Gebaude der ihm sonsi aus der Provinzialsozietät zu- 
kommenden Brandentschädigung verlustig und bleibtr gleichwohl verpflichtet, seine 
Verbindlichkeit zur Emrichtung der Feuerkassenbeiträge bis zum Ablauf des 
(Nn 6003.) Halb-
	        
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