Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 921 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 42. — 
  
(Nr. 6175.) Vertrag zwischen Preußen und Württemberg über Herstellung von Eisenbahn- 
verbindungen zwischen Hohenzollern und Württemberg. Vom 3. März 1865. 
(Se Majestet der König von Preußen 
und 
Seine Majestet der König von Württemberg 
haben, zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung angemessener Eisen- 
bahnverdindungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und Porreenbberg, zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Karl Wilhelm 
Everhard Wolf, und 
Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Paul Ludwig Wilhelm 
Jordan; 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kammerherrn und Geheimen Legationsrath Otto 
Freiherrn Thumb von Neuburg, und 
Allerhöchstihren Eisenbahn -Baudirektor Ludwig von Klein, 
welche nach Auswechselung ihrer Vollmachten, vorbehaltlich der Allerhöchsten 
Ratifikation, folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Württem- 
bergischen Regierung, folgende für alleinige Rechnung der letztgedachten Regierung 
zu bauende und zu betreibende Lokomotiv-Eisenbahnen durch das Königlich Preu- 
Kßische Gebiet zu führen: 
1) eine in Täbingen an die Oberneckarbahn sich anschließende Eisenbahn 
über Hechingen nach Balingen; 
Jehrzang 1865. (Nr. 6175.) 119 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1865. 
2) eine
	        
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