Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 822 — 
2) eine Eisenbahn von Sigmaringen uͤber Scheer nach Mengen; 
3) eine Eisenbahn von Balingen uͤber Ebingen nach Sigmaringen; 
4) eine Eisenbahn von Horb durch das Neckarthal nach Sulz; 
5) eine Eisenbahn von der Wuͤrttembergischen Suͤdbahn uͤber Ostrach nach 
Pfullendorf. 
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Artikel 2. 
Die Königlich Würrtembergische Regierung übernimmt die Verpflichtung, 
den Bau der im Artikel 1. genannten Eisenbahnen auf ihre alleinigen Kosten 
zur Ausführung zu bringen und so zu fördern, daß die Strecke Tübingen- 
Hechingen spatesiens Ende 1869., die Strecken Hechingen-Balingen, Horb-Sulz 
und Sigmaxingen-Scheer-Mengen spatestens Ende 1873., die Bab nach Pfullen- 
dorf spätestens. Ende 1875., endlich die Bahn von Balingen über Ebingen nach 
Sigmaringen spätestens Ende 1880. dem Betriebe eröffnet werden. 
Artikel 3. 
Ueber die zur Ausführung kommenden Speziallinien der im Artikel 1. 
genannten Bahnen wird unter den beiden kontrahlrenden Hohen Regierungen 
eine Versländigung stattfinden. Im Uebrigen bleibt bei diesen Bahnen der 
Königlich Würrtembergischen Regierung die Feststellung der Bauprojekte überlassen. 
Die Projekte sollen jedoch vor der Ausführung der Königlich Preußischen 
Regierung mitgetheilt werden. 
Artikel 4. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig vier Fuß acht und einen 
halben Zoll Englischen Maaßes im Lichten der Schienen betragen. 
Auch im Uebrigen sollen die Bahnen und deren Betriebsmittel dergestalt 
eingerichtet werden, daß letztere nicht nur von der einen Bahn zur anderen, 
sondern auch von und nach den Nachbarbahnen ungestört übergehen können. 
Artikel 5. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird im Königlich Preußischen 
Gebiete Stationen und Haltestellen sowohl für den Personen= als auch für den 
Güterverkehr an allen denjenigen Punkten anlegen, an denen ein emsprechendes 
Verkehrsbedürfnißt vorhanden ist oder künfrig sich herausstellen wird. 
Artikel 6. 
Die Königlich Preußische Regierung wird zur planmäßigen Ausführung 
der von der Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen 
Gehiete zu bauenden Eisenbahnen nebst den dazu gehörigen. Anlagen das Ex- 
propriationsrecht in gleichem Umfange bewilligen, als in den Bestimmungen 
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