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der §#. 8. 9. und 10. des Koͤniglich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-
Unternehmungen vom 3. November 1838. vorgesehen ist.
Sollten vor dem Beginne des Bahnbaues für die Anlage von Eisen-
bahnen in den Hohenzollernschen Landen andere gesetzliche Bestimmungen über
das Expropriationsverfahren vorgeschrieben werden, so finden diese auch bei den
von der Königlich Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen Ge-
biete zu erbauenden Bahnen Anwendung.
Artikel 7.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bei den im Preußischen
Gebiete zu bauenden Bahnstrecken alle Anlagen einrichten und unterhalren,
welche an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Bewässerungs= und
Vorfluthanlagen u. s. w. zur Sicherunß gegen Gefahren und Nachtheile noth-
wendig sind. Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Erôffnung
des Bahnbetriebes durch eine mit den benachbarten Brundstäcken vorgehende
Veränderung, so wird die Königlich Württembergische Regierung dieselben zwar
einrichten und unterhalten, jedoch nur auf Kosten der Inceressenten.
Artikel 8.
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Königlich Württember-
ischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Preußischen
ebiete der Königlich Preußischen Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle
innerhalb des Königlich Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlagen
oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Ueber-
tretungen sollen daher den Königlich Preußischen Behörden zur Untersuchung
und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt
werden.
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiete zu
errichtenden Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein.
Fuͤr die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienstoerbrechen und Ver-
ehen der von der Königlich Württembergischen Regierung angestellten Beamten
ai jedoch die Königlich Württembergischen Behörden allein zusiändig.
Wird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerhalb des Königlich
Preußischen Gebietes angeslellten Königlich Württembergischen Eisenbahnbediensteten
wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Be-
hörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahn-
dienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen irgend
thunlich ist, die nachstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Verhaftung
in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch rechtzeirig
in den Dienst eingewiesen werden kann.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver-
trages an gerechnet, in Bezuc auf Eisenbahn-Unternehm von der Koͤniglich
Preußischen Regierung erlässen werden, sollen für die in Rede stehenden Eisen-
bahnen, so lange sie Im Eigentbume und im Betriebe der Königlich Wuͤrttem-
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