Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Auch ist die Koͤniglich Wuͤrttembergische Regierung einverstanden, daß 
nach Herstellung der einzelnen, den Gegenstand dieses Vertrages ausmachenden 
Eisenbahnverbindungen eine Abänderung der zwischen den beiderseitigen Hohen 
Regierungen bestehenden Etappenkonvention zu dem Zwecke vereinbart werden 
soll, um den Königlich Preußischen Milicairmannschaften und Effekten von und 
nach Hechingen und Sigmaringen statt des jetzigen Landweges die Benutzung 
der Elsendahnen zu ermöglichen. 
Dagegen verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, auf den 
Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den 
Transit Königlich Würrtembergischer Truppen und Milikaireffekten durch die 
Hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder Kriege ungehindert und 
unbeladsligt durch Grenz= und Paßformalitäten zu gestatten. 
Artikel 20. 
Die Königlich Würtrembergische Regierung überläßt dem Ermessen der 
Königlich Preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen 
Interessen und Gerechtsame bei den von der Königlich Württembergischen Re- 
gierung im Königlich Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen, 
sowie zur Verhandlung mit der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwal- 
tung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegenheiren einen 
besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe aus- 
zuwählen. 
Artikel 21. 
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder 
von den im Artikel 1. genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von 
der Königlich Württembergischen Regierung hergestellte Bahnstrecke nebst allem 
zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreipig Jahren nach 
dem vertragsmägigen Endtermin für die Vollendung der sämmtlichen Bahnen 
(Artikel 2.) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machenden An- 
kündigung gegen Erganeng des Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage, 
einschließlich der wahrend der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, so- 
wie der Kosten für spatere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben. 
Infofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen 
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben mochte, soll von 
dem ursprünglichen Anlagekapitale nach einem durch Sachverständige zu be- 
stimmenden Prozenrsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug ge- 
macht werden. 
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, 
falls die Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufs- 
rechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigen- 
thumsverhältnissen der betreffenden Bahnen nie eine Unterbrechung des Betriebes 
auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten, einheit- 
lichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsce und Tarifbestimmungen 
für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen anpassende 
geeignete Verständigung Platz greifen soll. 1- 
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