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Auch ist die Koͤniglich Wuͤrttembergische Regierung einverstanden, daß
nach Herstellung der einzelnen, den Gegenstand dieses Vertrages ausmachenden
Eisenbahnverbindungen eine Abänderung der zwischen den beiderseitigen Hohen
Regierungen bestehenden Etappenkonvention zu dem Zwecke vereinbart werden
soll, um den Königlich Preußischen Milicairmannschaften und Effekten von und
nach Hechingen und Sigmaringen statt des jetzigen Landweges die Benutzung
der Elsendahnen zu ermöglichen.
Dagegen verpflichtet sich die Königlich Preußische Regierung, auf den
Eisenbahnen, welche den Gegenstand gegenwärtigen Vertrages ausmachen, den
Transit Königlich Würrtembergischer Truppen und Milikaireffekten durch die
Hohenzollernschen Lande jederzeit im Frieden oder Kriege ungehindert und
unbeladsligt durch Grenz= und Paßformalitäten zu gestatten.
Artikel 20.
Die Königlich Würtrembergische Regierung überläßt dem Ermessen der
Königlich Preußischen Regierung, zur Ueberwachung der Königlich Preußischen
Interessen und Gerechtsame bei den von der Königlich Württembergischen Re-
gierung im Königlich Preußischen Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahnen,
sowie zur Verhandlung mit der Königlich Württembergischen Eisenbahnverwal-
tung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden Angelegenheiren einen
besonderen Kommissarius zu bestellen oder auch andere geeignete Organe aus-
zuwählen.
Artikel 21.
Die Königlich Preußische Regierung behält sich das Recht vor, bei jeder
von den im Artikel 1. genannten Eisenbahnen die innerhalb ihres Gebietes von
der Königlich Württembergischen Regierung hergestellte Bahnstrecke nebst allem
zu derselben zu rechnenden Zubehör nach Verlauf von dreipig Jahren nach
dem vertragsmägigen Endtermin für die Vollendung der sämmtlichen Bahnen
(Artikel 2.) in Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machenden An-
kündigung gegen Erganeng des Anlagekapitals (Kosten der ersten Anlage,
einschließlich der wahrend der Bauzeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, so-
wie der Kosten für spatere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben.
Infofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen
die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben mochte, soll von
dem ursprünglichen Anlagekapitale nach einem durch Sachverständige zu be-
stimmenden Prozenrsatze ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug ge-
macht werden.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind übrigens einverstanden, daß,
falls die Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufs-
rechte künftig Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Eigen-
thumsverhältnissen der betreffenden Bahnen nie eine Unterbrechung des Betriebes
auf denselben eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten, einheit-
lichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsce und Tarifbestimmungen
für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen anpassende
geeignete Verständigung Platz greifen soll. 1-
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