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Artikel 22.
Für den Fall, daß die Königlich Württembergische Regierung sich ver-
anlaßt sehen möchte, die im Königlich Preußischen Gebiete hergestellten Bahn-
strecken künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es
im Wege einer Konzession oder der Verdußerung oder Verpachtung, ganz oder
theilweise zu überlassen, so ist hierzu die Zustimmung der Königlich Preußischen
Regierung erforderlich und wird alsdann über die einer Abänderung bedürfen-
den Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen
Regierungen verabredet werden.
Artikel 23.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung desselben
entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen sollen
schiedsrichterlich erledigt werden.
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen
nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der
beiden Staaten angehörige unparteüsche Schiedsmanner, welche einen fünften
sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt
endgüliig entscheidet. Können die vier gewählten Schiedsmänner sich über die
Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen
unparteüschen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem
Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Looses einer dieser beiden
Männer von den vier Schiedsmannern als Fünfter zugezogen werde.
Artikel 24.
Die Königlich Württembergische Regierung behält sich für gegenwärtigen
Vertrag die Zuslimmung ihrer Stande, soweit dieselbe erforderlich isi, vor.
Artikel 25.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt und die Auswechselung der Ratisikations-Urkunden zu Berlin binnen
vier Wochen vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Ver-
trag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Siegel
eigenhandig unkerzeichnet.
So geschehen Carlsruhe, den 3. März 1865.
(L. S.) Carl Wilhelm (L. S.) Otto Frhr. Thumb
Everhard Wolf. v. Neuburg.
(L. S.) Paul Ludwig (I. S.) Ludwig v. Klein.
Wilhelm Jordan.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages
ist zu Berlin bewirkt worden.
Johrzang 1865. (Nr. 6175—6176. 120 (Nr. 6176.)