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(Nr. 6251.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Rybnicker Kreises im Regierungsbezirk Oppeln, im Betrage von
28,000 Thalern. Vom 29. Januar 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
Nachdem von den Kreisständen des Rybnicker Kreises auf dem Kreistage
vom 8. November 1865. beschlossen worden, die zur Förderung der in dem
Kreise unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im
Wege einer weiteren Anleihe neben der durch das Privilegium vom 8. Juni 1864.
(Gesetz-Samml. von 1864. S. 405.) genehmigten zu beschaffen, wollen Wir auf
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lamende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli-
gationen zu dem angenommenen Betrage von 28,000 Thalern ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom
17. Jumü 1833. zur Aussiellung von Obligationen zum Betrage von 28,000 Thalern,
in Buchstaben: achtundzwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Thaler à 500 Thaler,
"000 à 200 -
8,000 à 100 -
-— 25,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jahrlich Einem
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
raten, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Oas vorstehende Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Pro-