Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6251.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Rybnicker Kreises im Regierungsbezirk Oppeln, im Betrage von 
28,000 Thalern. Vom 29. Januar 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Rybnicker Kreises auf dem Kreistage 
vom 8. November 1865. beschlossen worden, die zur Förderung der in dem 
Kreise unternommenen Chausseebauten fernerhin erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer weiteren Anleihe neben der durch das Privilegium vom 8. Juni 1864. 
(Gesetz-Samml. von 1864. S. 405.) genehmigten zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lamende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- 
gationen zu dem angenommenen Betrage von 28,000 Thalern ausstellen zu 
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner 
etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 
17. Jumü 1833. zur Aussiellung von Obligationen zum Betrage von 28,000 Thalern, 
in Buchstaben: achtundzwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
10,000 Thaler à 500 Thaler, 
"000 à 200 - 
8,000 à 100 - 
-— 25,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu besiimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jahrlich Einem 
Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld- 
raten, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche 
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung 
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Oas vorstehende Privileglum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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