Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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In dem Katasler sind die betheiligten Grundstücke nach Verhältnit des 
durch die Melioration abzuwendenden Schadens und herbeizuführenden Vor- 
theils in drei Klassen zu theilen, von denen ein Preußischer Morgen 
der 1. Klasse zu drei Theilen, 
der 2. Klasse zu zwei Theilen, 
der 3. Klasse zu einem Theile 
heranzuziehen ist. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von der Regierung 
ernannte Boniteure unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich bei 
dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen kann. 
Das Katasier ist den Rittergutsbesitzeen und den Vorständen der Ge- 
meinden, welchen die übrigen Betheiligten angehören, ertraktweise mitzutheilen 
und bei den Landräthen des Posener und Vuer Kreises vier Wochen lang 
offen zu legen. Nur binnen dieser Frist können Beschwerden gegen das Kataster 
erhoben werden. Dieselben sind bei dem Landrathe des Posener Kreises anzu- 
bringen. Die Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginn durch das Amtsblatt 
und außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Der Landrath Posener Kreises hat die Beschwerden unter Zuziehung des 
Beschwerdeführers, eines Mitgliedes des Vorstandes und geeigneter Sach- 
verständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind von der Regierung zu 
Posen zu ernennen. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt, anderenfalls werden 
die Akten der Regierung zu Posen zur Entscheidung eingereicht. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs- 
Entscheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten zuldssig. ird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten 
derselben den Beschwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Regierung zu Posen ausgefertigt 
und dem Landrathe des Posener Kreises zugesendet. Auf Grund des Katasters 
werden die Heberollen aufgestellt. 
So lange das Kataster in der oben vorgeschriebenen Weise nicht fest- 
gestellt ist, können nach Maaßgabe der im Besitzstandregister — gefertigt durch 
c. Sarganek am 8. September 1864. — als betheiligt bei der Melioration 
aufgenommenen Flächen, jedoch mit Ausschluß der Seeflächen, Beiträge aus- 
geschrieben und eingezogen werden, vorbehaltlich spaterer Ausgleichung. 
g. 5. 
Die Flaͤchen des Strykowoer Sees, auch Slupiaer See genannt, bleiben 
als
	        
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