Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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In Behinderungsfaͤllen wird jedes Vorstandsmitglied durch je ei 
Stellvertreter vertreten. 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehoͤrt die Theilnahme dreier Per- 
sonen, des Sozietaͤtsdirektors und zweier Vorstandsmitglieder, resp. Stellvertreter. 
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sozietaͤtsdirektors den Ausschlag. 
Die Ausfuͤhrung der Beschluͤsse steht dem Sozietaͤtsdirektor zu. 
In Behinderungsfällen läßt der Landrath die Angelegenheiten der 
Genossenschaft durch einen von ihm aus der Zahl der WVorstandsmitglieder zu 
ernennenden Stellvertreter leiten. Sowohl der Direktor als die beiden Vor- 
standsmitglieder und deren Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamr. 
F. 7. 
Es haben zu wählen: 
a) das Rittergut Sterykowo und 
b) das Rittergut Bielawy 
je ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter; 
) die übrigen Mitglieder der Genossenschaft ein Vorstandemitglied und 
dessen Gellorrtrderr. 
Bei der Wahl ad c. haben die Wahlberechtigten und zwar jeder Besitzer 
eines betheiligten Ritterguts und jeder Ortsschulze der betheiligten Dörfer für 
je zehn volle, auf Normalboden (erste Beitragsklasse) reduzirte Morgen des 
zum Nittergme oder zur Gemeinde gehbrigen betheiligten Besitzstandes Eine 
Stimme. 
So lange das Katasler nicht nach F. 4. definitiv festigestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im Besitzstandsregister des r2c. Sarganek als bethei- 
ligt aufgenommenen Flächen — jedoch mit Ausschluß der Seeflächen — für 
die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte resp. durch ihre gesetzliche Vertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabsiimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, 
so sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche 
in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten 
hatten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem Wahl- 
ver-
	        
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