Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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hiebei  kein  Anstand  ergibt,  die  erfolgte  Anzeige  unter  Rückgabe  des  Prüfungszeugnisses
zu  bescheinigen,  von  der  Impfbefugniß  des  Wundarztes  aber  in  der  fortlaufenden  Uebersicht
  über  die  öffentlich  ermächtigten  Medicinalpersonen  (vergl.  §.  4  der  Ministerial-Verfügung
  vom  8.  April  1872)  unter  Rubrik  Ziffer  5  Vormerkung  zu  machen.

Die  Bestimmungen  der  Ministerial-Verfügung  vom  25.  Februar  1875,  wornach
unter  den  zum  Impfen  ermächtigten  Aerzten  nur  approbirte  innere  Aerzte  verstanden
wurden  (§.16),  und  bei  der  Bestellung  von  Impfärzten  außer  dem  Oberamtsarzte  nur
auf  approbirte  Aerzte  Rücksicht  genommen  werden  durfte  (§.  1  Abs.  3),  werden  durch
Vorstehendes  abgeändert.

Stuttgart,  den  8.  Mai  1876.

Die  am  11.  Mai  1876  zu  Berlin  ausgegebene  Nummer  12  des  Reichsgesetzblattes  enthält:
Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
Vom  25.  Februar  1876.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.