Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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W  15.

Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  20.  Mai  1876.
Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betriffend  die  Befugniß  der  Wundärzte  zur  Besorgung  von  Impfgeschäften.
om  8.  Mai  1876

 

 

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Besugniß  der  Wundärzte  zur  gesorgung  von
Impfgeschäften.  Vom  8.  Mai  1876.

Nachdem  der  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  27.  April  d.  J.  in  Betreff  der
Anstellung  von  Wundärzten  als  Impfärzten  beschlossen  hat,  zu  erklären,  daß  das  Impfgesetz
  die  vor  dem  Erlaß  der  Gewerbeordnung  auf  Grund  der  Landesgesetzgebung  für  eine
beschränkte  Ausübung  der  Heilkunde  in  einem  Bundesstaate  approbirten  und  durch  diese
Approbation  zur  Ausführung  von  Impfungen  berechtigten  Wundärzte,  —  da  dieselben,
soweit  ihre  durch  die  landesrechtliche  Approbation  anerkannte  Befähigung  überhaupt  reicht,
im  Sinne  der  Reichsgesetzgebung  ebenfalls  als  Aerzte  anzusehen  sind,  —  weder  von  der
Berufung  zu  Impfärzten,  noch  von  der  Berechtigung  zur  Vornahme  von  Impfungen  in
der  Privatpraxis  ausschließe,  wird  verfügt,  daß  in  Württemberg  diejenigen  Wundärzte,
welche  sich  durch  ihre  Prüfungszeugnisse  über  die  erlangte  Ermächtigung  zur  Besorgung
von  Impfgeschäften  auszuweisen  vermögen,  bezüglich  der  Vornahme  öffentlicher  und
privater  Impfungen  den  Aerzten  in  Rechten  und  Pflichten  gleichstehen.

Diejenigen  Wundärzte,  welche  von  der  ihnen  hienach  zustehenden  Befugniß  zum
Impfen  Gebrauch  machen  wollen,  haben  hievon  unter  Vorlegung  ihrer  Prüfungszeugnisse
dem  Oberamtsarzt  des  Bezirks,  in  welchem  sich  ihr  Wohnort  befindet,  Anzeige  zu  machen.
Dem  Oberamtsarzte  liegt  ob,  den  Anspruch  jedes  Wundarztes  zu  prüfen  und  wenn  sich