Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6287.) Vertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Boͤrssum nach Jerxheim. Vom 5. Maͤrz 1866. 
Sine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen 
und 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Luͤneburg 
haben, nachdem in Verfolg des Separat-Artikels I. zum Staatsvertrage vom 
23. Februar 1861., betreffend die Herstellung einer Eisenbahn zwischen Kreiensen 
und Altenbeken zur Abkürzung der Eisenbahnroute von Berlin nach Westphalen 
und dem Rheine, Seitens der Königlich Preußischen Regierung der Bau einer 
direkten Eisenbahn zwischen den Stationen Holzwickede (Unna) an der Dortmund- 
Soester= und Hengstei (Hagen) an der Dortmund-Elberfelder Bahn, und 
ferner der Bau einer direkten Eisenbahn von der an der Düsseldorf-Elberfelder 
Bahn belegenen Station Haan über Opladen nach Cöln veranlaßt worden, 
und nachdem die Herzoglich Braunschweigische Regierung die Absicht aus- 
gesprochen hat, auch an ihrem Theile eine Abkürzung der genannten Eisenbahn- 
route von Berlin nach Cöln zu bewirken und zu diesem Zwecke eine direkte 
Eisenbahn zwischen den Stationen Jerrheim an der Braunschweig-Oschers- 
lebener, und Börssum an der Braunschweig-Harzburger und Kreiensener Bahn 
in Ausführung zu bringen, beschlossen, daß diese Jerrheim-Börssumer Eisenbahn, 
um derselben im allgemeinen Interesse eine möglichst direkte Richtung geben zu 
können, theilweise durch Königlich Preußisches Gebiet geführt werde, und haben 
zum Zweck der deshalb erforderlichen Verhandlungen zu Bevollmachtigten 
ernaunt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath und 
Ministerialdirektor August Ludwig Freiherrn von der Reck, 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchslihren Generaldirektor August Philipp Christian Theodor 
von Amsberg, 
von welchen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nach- 
slehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung, die von Jerrheim nach Börssum zu bauende Eisenbahn 
durch das Königlich Preußische Gebiet zu führen. 
(r. 6287.) Die
	        
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