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Die auf der letzteren zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die
Preußischen sein.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Preußischen Gebiete ausgeuͤbt sind, von
den betreffenden Koͤniglich Preußischen Behoͤrden untersucht und nach den dortigen
Gesetzen beurtheilt werden.
Wegen aller Entschaͤdigungsanspruͤche, welche aus Anlaß des Baues
und Betriebes der im Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von Preußischen
Unterthanen gegen die Braunschweigische Eisenbahnverwaltung erhoben werden,
rwt sich letztere der Entscheidung der zuständigen Königlich Preußischen
erichte.
Artikel 6.
Die Koöniglich Preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in
ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung nach den auf ihren eigenen
Staatsbahnen geltenden Grundsätzen fesistellen. Oen Herzoglich Braunschweigi-
schen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei die-
selben Befugnisse eingerdumt werden, welche auf den Königlich Preußischen
Staatsbahnen die betreffenden Königlich Preußischen Bahnbeamten auszuüben
haben.
Die von der Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung geprüften Betriebs-
mittel sollen ohne weitere Revision auf der Preußischen Gebietsstrecke zugelassen
werden.
Artikel 7.
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich
der Eigenthümerin der Bahn zu.
Artikel 8.
Die Königlich Preugische Regierung verzichtet darauf, von den auf der
Jerrheim-Börssumer Bahn das Preußische Gebiet transitirenden Sachen besondere
Durchgangsabgaben zu erheben. Auch sollen eintretenden Falls hinsichtlich der
auf dieser Strecke transitirenden Güter die zollamtlichen Kontrolmaaßregeln siets
auf das nothwendigste Maaß beschränkt bleiben.
Artikel 9.
In Betreff der Staats= und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die
Königlich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten be-
#Hnsüshten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete
eingeräumt hat, oder noch einrdumen wird, in gleichem Umfange auch der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere
soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthume und
Betriebe der Herzoglich Braunschweigischen Regierung sich befinder, mit einer
Gewerbesteuer oder ähnlichen öffenrlichen Abgabe nicht belegt werden, und rück-
Johrgang 1866. (Nr. 6287.) 21 sicht-