Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Die auf der letzteren zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher die 
Preußischen sein. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage 
oder deren Betrieb sollen, sofern sie im Preußischen Gebiete ausgeuͤbt sind, von 
den betreffenden Koͤniglich Preußischen Behoͤrden untersucht und nach den dortigen 
Gesetzen beurtheilt werden. 
Wegen aller Entschaͤdigungsanspruͤche, welche aus Anlaß des Baues 
und Betriebes der im Preußischen Gebiete belegenen Bahnstrecke von Preußischen 
Unterthanen gegen die Braunschweigische Eisenbahnverwaltung erhoben werden, 
rwt sich letztere der Entscheidung der zuständigen Königlich Preußischen 
erichte. 
Artikel 6. 
Die Koöniglich Preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in 
ihrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung nach den auf ihren eigenen 
Staatsbahnen geltenden Grundsätzen fesistellen. Oen Herzoglich Braunschweigi- 
schen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei die- 
selben Befugnisse eingerdumt werden, welche auf den Königlich Preußischen 
Staatsbahnen die betreffenden Königlich Preußischen Bahnbeamten auszuüben 
haben. 
Die von der Braunschweigischen Eisenbahnverwaltung geprüften Betriebs- 
mittel sollen ohne weitere Revision auf der Preußischen Gebietsstrecke zugelassen 
werden. 
Artikel 7. 
Die Bestimmung der Fahrzeiten und Transportpreise steht ausschließlich 
der Eigenthümerin der Bahn zu. 
Artikel 8. 
Die Königlich Preugische Regierung verzichtet darauf, von den auf der 
Jerrheim-Börssumer Bahn das Preußische Gebiet transitirenden Sachen besondere 
Durchgangsabgaben zu erheben. Auch sollen eintretenden Falls hinsichtlich der 
auf dieser Strecke transitirenden Güter die zollamtlichen Kontrolmaaßregeln siets 
auf das nothwendigste Maaß beschränkt bleiben. 
Artikel 9. 
In Betreff der Staats= und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die 
Königlich Preußische Regierung die Befreiungen, welche sie der am meisten be- 
#Hnsüshten Regierung für ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete 
eingeräumt hat, oder noch einrdumen wird, in gleichem Umfange auch der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung zu Theil werden lassen. Insbesondere 
soll der Betrieb auf der betreffenden Bahn, so lange diese im Eigenthume und 
Betriebe der Herzoglich Braunschweigischen Regierung sich befinder, mit einer 
Gewerbesteuer oder ähnlichen öffenrlichen Abgabe nicht belegt werden, und rück- 
Johrgang 1866. (Nr. 6287.) 21 sicht-
	        
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