Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 160 — 
Kündigungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vorbedungen 
werden; 
5) Noten nach näherer Vorschrift des F. 7. sed. auszugeben und ein- 
zuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschafte sind der Bank nicht ge- 
stattet; insbesondere darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken ausleihen. 
g. 6. 
Die Bank rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen, welche 
durch das Münzgesetz vom 4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. S. 305. ff.) bestimmt 
worden sind, oder ferner durch Landesgesetze bestimmt werden sollten. 
g. 7. 
Die Bank hat das Recht, unverzinsbare, auf jeden Inhaber lautende 
Noten G. 5. Nr. 5.) im Betrage von Einer Million Thaler in Apoints 
à 10, 20, 50, 100 und 200 Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen. 
Der Gesammtbetrag der zu zehn Thaler ausgefertigten Roten darf die Summe 
von Einmalhundert Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß, 
in welchem bei der Emission der übrigen 900,000 Thaler von den Abschnitten 
von zwanzig bis zweihundert Thaler Gebrauch zu machen ist, können von 
den Ministern für Handel und Gewerbe und der Finanzen maaßgebende Be- 
stimmungen getroffen werden. Die Ausfertigung und die Form der Noten 
unterliegt der Genehmigung beziehungsweise Beaufsichtigung der Staats- 
regierung. 
Die Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. 
g. 8. 
Die Dauer des Notenprivilegii ist auf fuͤnfzehn Jahre, von der Erthei- 
lung der Konzession an, beschraͤnkt. 
Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums das Notenprivilegium der 
Preußischen Bank, wie dasselbe gegenwärtig auf Grund der Bankordnung 
vom 5. Oktober 1846. und des Gesetzes vom 7. Mai 1856. besteht, aufgehoben 
oder modifizirt werden, so erlischt das Notenprivilegium der Kommunalstandischen 
Bank sechs Monate nach Publikation des betreffenden Gesetzes, ohne Anspruch 
der Kommunalstände auf Entschädigung. 
S. 9. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei 
Pasentation derselben sofort an der Kasse gegen klingendes Kurant einzulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den 
Vorzeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. D 
er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.