Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Der Inhalt des ersten Alinea des gegenwärtigen K. 9. ist auf jeder Note 
deutlich abzudrucken. 
C. 10. 
Das Kuratorium und der Vorstand der Bank sind dafür verantwortlich, 
daß zu jeder Zeit ein dem Betrage der umlaufenden Noten gleicher Bestand an 
Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und vom 
Reste in diskontirten Wechseln (F. 5. Nr. 1.) in einer besonderen, unter drei- 
fachem Verschluß zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank 
nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werde. 
Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand 
und ihre sämmtlichen Aktiva zur Deckung der Noten. 
. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur 
Einlösung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch drei- 
malige Bekanntmachung in Zwischenrdumen von einem Monate durch die im 
§. 12. gedachten Zeitungen und durch sämmtliche Regierungs-Amtsblätter eine 
Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Nach Ablauf 
der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich nicht 
gemeldet haben, in den vorbezeichneten Bläattern Behufs der Einlösung oder 
des Umtausches zu einem mindestens drei Monate nach dem Tage der letzten 
Insertion hinauszusetzenden Praklusionstermine unter der Verwarnung und mit 
der rechtlichen W vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. Anmeldungen 
zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, vielmehr tritt diese letzkere 
unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusionstermins gegen alle diejenigen ein, 
welche die aufgebotenen Noten nicht eingereicht haben, dergestalt, daß jeder 
Anspruch auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht 
eingelieferten Noten zu Gunsten der Bank werthlos sind und, wenn sie etwa 
noch zum Vorschein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden 
können. 
K. 12. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Bank erfolgen, soweit nicht im 
§. 11. eine besondere Vorschrift ertheilt ist, durch die Berliner Börsen-, die 
Schlesische und die Görlitzer Zeitung, den Görlitzer Anzeiger und den Preußischen 
Staatsanzeiger. 
Wenn eins der genannten Blätter eingeht, so hat das Bankkuratorium 
zu bestimmen und bekannt zu machen, welches andere Blatt an dessen Stelle 
treten soll. Bis dahin erfolgen die Bekanntmachungen gältig durch die übrig 
bleibenden Blätter. 
Die Staatsregierung kann, sobald sie es für erforderlich erachtet, vor- 
schreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen, und i die 
(Nr. 6289.) ies-
	        
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