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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Schlesten, Negierungsbezirk Breelau.
Obligation
des Waldenburger Kreises
Littr. M .. . ..
über. Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unter bestatigten Kreistagsbeschlüsse vom
24. Juni und 2. Dezember 1865. wegen Aufnahme einer Darlehnsschuld von
100,000 Thalern bekennt sich die ständische Kreis-Schuldenkommission Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von ..... Thalern Preußisch
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit vier Prozent jährlich
zu verzinsen ist.
Die Rachzahlung der ganzen Schuld von 100,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1868. ab innerhalb eines Zeitraums von Jahren allmälig aus
einem Tilgungsfonds, welcher mit wenigstens Einem und einem halben Prozent
des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuld-
verschreibungen gebildet wird. ·
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldeerschreihungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem
Monate Dezember jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie
die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch-
staben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Räckzahlung
erfolgen soll, öffentlich bekanm gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs,
(Nr. 6291.) zwei