— 173 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Jr. 14.
(Nr. 6294.) Privilegium wegen Ausfertigung einer dritten Serie auf den Inhaber lautender
Kreis-Obligationen des Pillkallener Kreises im Betrage von 57,000 Thalern.
Vom 26. Februar 1866.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
Nachdem von den Kreisständen des Pillkallener Kreises auf dem Kreistage
vom 4. November 1865. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise
unternommenen Chausseebauten, außer den durch die Privilegien vom 5. Sep-
tember 1863. und 14. August 1865. (Gesetz-Samml. Nr. 5766. für 1863.
S. 639. und Nr. 6169. für 1865. S. 907.) genehmigten Anleihen von
78,000 Thalern und 30,300 Thalern, noch erforderlichen Geldmittel im Wege
einer weiteren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons
versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen
Betrage von 57,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat,
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 57,000 Thalern, in Buchstaben: sieben und
fünfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Thaler à 500 Thaler,
10,000 : à 200 -
32,000 : 4100 -
5,000 : 50 -
— 57,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu be-
stimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens
jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den ge-
tilgten Schuldverschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Pri-
vilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden
Jahrgang 1866. (Nr. 6294.) 24 echte,
Ausgegeben zu Berlin den 24. April 1866.