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ordnung vom Jahre 1866. ab in hoͤchstens 26 Jahren zu tilgen sind, durch
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der recht-
lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus
hervorgehenden Rechte, ohne die Ueberkragung des Eigenrhums nachweisen zu
dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Prioilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. März 1866.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Plan
zu einer von dem Oberbarnimschen Kreise Behufs Zahlung eines
Beitrages zu den Grundentschädigungsgeldern für den Neustadt-
Eberswalde-Wriezener Eisenbahnbau aufzunehmenden Anleihe
von 12,000 Thalern.
K. 1.
Von den Scänden des Oberbarnimschen Kreises ist auf dem Kreistage
vom 5. September 1865. beschlossen worden, zu den Grundentschddigungsgeldern
für die von Neustadt-Eberswalde bis Wriezen zu bauende Eisenbahn einen
Beitrag von 12,000 Thalern zu geben und diese Summe durch eine Anleihe
gegen Ausgabe von Kreis-Obligationen au porteur aufzubringen, welche mit
Agrih fünf Prozent verzinset und innerhalb eines Zeitraumes von 26 Jahren
nach Maaßgabe des genehmigten Tilgungsplanes amortisirt werden sollen.
S. 2.
Demgemäß werden Kreis-Obligationen in Apoints zum Betrage von
Einhundert Thaler, fünfhundert Thaler und Eintausend Thaler ausgefertigt und
ausgegeben. Die Darleiher begeben sich des Kündigungsrechts; dagegen steht
der