Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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daß auf die Wiedereinführung von Durchgangsabgaben in der einen oder der 
anderen Gestalt für Güter verzichtet wird, welche von Bremen kommen oder 
dahin gehen und das Gebiet des Zollvereins dabei berühren, oder welche aus 
dem Zollvereine kommen oder dahin gehen und das Gebiet der freien Stadt 
Bremen berühren. 
Die in dem Vertrage vom 20. Januar 1856. und dessen Zubehörungen 
enthaltenen Verabredungen über Durchgangsabgaben treten demgemäß für die 
Dauer des gegenwärtigen Vertrages außer Anwendung. 
Artikel bö. 
Zur wirksameren Unterdrückung des Schleichhandels, aus dem Gebiete der 
freien Stadt Bremen nach dem Zollvereine hin, soll im Anschluß an die Ver- 
abredungen im Artikel 3. der Uebereinkunft wegen Unterdrückung des Schleich- 
handels vom 26. Januar 1856: 
1) der Transport von gollpflichtigen Gegenständen, von denen allen Um- 
ständen nach anzunehmen ist, daß sie ins Zollvereinsgebiet unerlaubter 
Weise eingeführt werden sollen, auf denjenigen durch Kommissare von 
Hannover, Oldenburg und Bremen zu bezeichnenden Nebenwegen, 
welche von einem Bremischen Orte aus nach der nahen, auf Bremischer 
Seite überall nicht oder nur mit einzelnen Wohngebäuden bebauten Joll- 
grenze führen, bei einer den denunzirenden Bremischen Polizeibeamten 
(Landjägern) zufallenden Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern ver- 
boten werden. Ferner sollen: 
2) sobald des Schleichhandelsbetriebs verdächtige Personen bei Nachtzeit, 
d. h. von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, hart an der Zollgrenze, 
sei es auf erlaubten oder nach der Bestimmung unter 1. unerlaubten 
Wegen oder in daselbst belegenen Wirthshausern, mit zollpflichtigen 
Waaren betroffen werden, die Waaren vorläufig bis zu der oben ge- 
dachten Morgenstunde thunlichst angehalten, beziehungsweise sodann, 
vorbehaltlich der Verhängung der nach der Bestimmung unter 1. etwa 
bereits verwirkten Ordnungsstrafe, auf einen nach der Jollstraße füh- 
renden Weg verwiesen werden. · 
Artikel 7. 
Ueber die Stellung und die Befugnisse des zollvereinslaͤndischen Haupt- 
Zollamts zu Bremen wird statt der Verabredungen im Arrikel 1. der Ueber- 
einkunft wegen Errichtung dieses Hauptzollamts vom 26. Januar 1856. Fol- 
gendes bestimmt. 
Das in der Stadt Bremen errichtete zollvereinsländische Hauptzollamt 
tritt unter den nachfolgenden Bestimmungen an die Stelle der Grenzzollämter, 
welche sonst an der Grenze gegen das Vremsche Gebiet, an den Eisenbahnen 
und an der oberen Weser anzulegen sein würden. Dasselbe ist für diese Verkehrs- 
Verbindungen als Grenz-, Ein= und Ausgangsamr des Zollvereins in der 
Weise anzusehen, daß demselben die Ermächtigung beiwohne: b 
1) be-
	        
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