Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Feststellung  ihrer  Vorhaͤltnisse  auf  die  eine  oder  die  andere  Weise  anzuhalten,  und
die  Vorsicht  erfordert  es,  um  alle  künftigen  Streitigbeiten  abzuschneiden,  daß  hiebei
  die  in  den  allgemeinen  Landesgesehen  vorgeschriebenen  Formen  beobachtet  werden.

Eben  dieses  hat  auch  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  geschehen,  wo  sich  überhaupt
keine  Dokumente  über  die  bei  Eingehung  der  Ehe  bestimmten  Verhältnisse  vorfinden,
sey  es  nun,  daß  solche  außerordentlicher  Weise  gar  nie  errichtet  worden,  oder  daß
sie  verloren  gegangen  wären,  —  oder  wenn  die  vorliegenden  Verträge  nicht  unter
Beobachtung  der  hiernach  C.  10)  bezeichneten  beweisenden  Form  errichtet  worden
seyn  sollten.

4.  8.  #

Von  den  verschiedenen,  bei  einer  nach  israelitischen  Gesehen  abgeschlossenen  Ehe
vorkommenden  Verträgen  bedürfen  die  ersten  Ehe=  oder  Verlobungs-Pakten
(s.  Grundsähe  rc.  9.  2)  der  Prüfung  und  Solennisation  durch  die  Waisengerichte
nicht,  da  ihre  Wirkung  mit  Errichtung  der  zweiten  Ehepakten  von  selbst  ganz
aufgehoben  wird.

Eben  so  wenig  haben  die  Waisengerichte  den  etwa  vorkommenden  Chalita-Brief,
(Grundsäße  2c.  9.  5,  Nro.  40  zu  berücksichrigen,  da  solcher  die  Vermgens-Verhältnisse
  der  Eheleute  nicht  berührt.

Dagegen  sind  in  jedem  Falle  zu  solennisiren:
1)  die  zweiten  Ehepakten  oder  Trauungs-Pakten,
7  -.  (Grundsäße  rc.  9.  2)
2)  die  ebe-Verschreihung,  oder  der  Traubrief,
(Grundsähe  2c.  &ö,  Nr.  1)
3)  der  Verwehrungs=  Brief,  wo  solcher  vorkommt.
(Grundsise  ꝛc.  z,  Nr.  2.)
Sodann  seße  zorr
4)  die  Verschreibung  des  halben  mnskichen  Erorheite
(Grundsähe  2c.  K.  3,  Nr.  3)
voraus,  daß  der.  Tochter  kein.  Er  bfolgerccht  neben  ihren  Vrüdern  zusteche,  was  ihr
aber  nunmehr.  seingersumt.  ist.  Da  jidoch  die  zwischen  dem  alten  und  neuen  Gesete
in  dem  Falle  entstehende.  Collison,  wenn.  der  Erbfall  zwar  erst  nach  dem  8.  Mai  1828
eintrat,  wenn  aber  schon  fruͤher.  eine  Verrschreibung.  der  angegebenen  Art  ausgestellt