Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Kassenbeiträge der Verbandsgenossen mit vier und einem halben Prozent jaͤhr- 
lich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung 
jaͤhrlich vom 1. Januar 1869. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des 
Kapitals, unter Hinzutritt der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, 
zu lilgen sind, durch gegenwärtiges Prioilegium Unsere landesherrliche Geneh- 
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser 
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. « 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, 
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
-Königlichen Instegel. 
Gegeben Berlin, den 9. April 1866. 
(I. SL.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Provinzen Brandenburg und Posen, 
Negierungsbezirke Srankfurt und Dosen. 
Obligation 
des 
Verbandes zur Entwässerung (n des Thales der faulen Obra 
oberhalb der Hammer-#Wtempel))Mühle bei Bomst 
Littr. .. . .. M . . .. 
überer Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des durch das Allerhoͤchste Privilegium vom ....... .... . ... 
bestaͤtigten Vorstandsbeschlusses vom 27. November 1865. wegen Aufnahme einer 
Darlehnsschuld bis auf Höhe von 40,000 Thalern zur Ausführung Wer- 
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