Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6350.) Mivilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Demminer Stadt- 
Obligationen zum Betrage von 220,000 Thalern. Vom 14. Mai 1866. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Demmin mit Genehmigung der 
Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zur Bestreitung außer- 
ordentlicher städtischer Ausgaben, sowie zur Regelung des slddtischen Kreditwesens 
überhaupt, ein Anlehen von 220,000 Thalern aufnehmen und wur diesem Zweck 
auf den Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obligationen aus- 
geben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung 
auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung 
von zweihundert und zwanzig Tausend Thalern Demminer Stadt-Obligationen, 
-welche nach dem anliegenden Schema in 58 Apoints à 1000 Thaler, 116 Apoints 
à 500 Thaler und 1040 Apoints à 100 Thaler auszufertigen, mit vier einhalb 
vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach 
dem feslgestellten Tilgungsplane durch Ausloosung oder Ankauf innerhalb spätestens 
32 Jahren von der Zeit der Emission an zu amortisiren sind, mit Vorbehalt 
der Rechte Dritter, Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch 
den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Belstedigung eine Gewähr- 
leistung Seitens des Staats zu bewilligen. 
- Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgang 1866. (Nr. 6350.) 44 Pro-
	        
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