Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  S.rgatren.

 

NNr.  1.—

 

(Nr.  6236.)  Verordnung,  die  Salzsteuer  und  den  Verkehr  :  it  Salz  im  Jadegebiete  betreffend.
Vom  6.  Januar  1866.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Bezugnahme  auf  Artikel  63.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.  für  Unser  Jadegebiet,  auf  den  Antrag  des  Staatsminisieriums,
was  folgt:

S.  1.

Das  zum  inländischen  Verbrauche  besiimmte  Salz  unterliegt  einer  Steuer
von  zwei  Thalern  für  den  Zentner.

g.  2.

a)  Die  Herstellung  oder  Raffinirung  von  Salz  ist  nur  in  Anstalten  gestartet,
deren  Benutzung  zu  einem  solchen  Betriebe  dem  Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramte,
  in  dessen  Bezirke  sich  die  Anstalt  befindet,  vorher  angemeldet
  worden  ist.

Diese  Anmeldungspflicht  trifft  auch  Fabriken,  in  welchen  Kochsalz
im  reinen  oder  unreinen  Zustande  #umn  Wege  eines  chemischen  Prozesses
als  Nebenprodukt  gewonnen  wird.

b)  Es  wird  der  obersten  Verwaltungsbehörde  vorbehalten,  die  Bedingungen,
unter  welchen  der  Betrieb  in  solchen  Anstalten  gestattet  werden  soll,
festzusetzen  und  diejenigen  Einrichtungen  vorzuschreiben,  welche  Behufs
der  Steuer-Entrichtung  und  Erhebung,  sowie  Behufs  der  steuerlichen
F  und  der  Verhütung  von  Defrauden  erforderlich  zu  erachten
ind.

F.  3.
Die  Einfuhr  von  Salz  aus  anderen  Staaten  ist  verboten,  insofern  dieselben
  mit  dem  Herzogthum  Oldenburg  nicht  in  Gemeinschaft  der  Salzsteuer

siehen,  ebenso  die  Einfuhr  aus  dem  Freihafen  Brake.
Jahrgang  1866.  (Nr.  6236.)  1  Es

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Januar  1866.