Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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sich ergiebt. Ist in einem solchen Falle der maaßgebende Tarif aus einem 
Frachtsatze pro Meile und einer festen Expeditionsgebuͤhr zusammengesetzt, so 
sollen diese Tarifeinheiten auch fuͤr den neu zu regulirenden direkten Tarif mit 
der Maaßgabe festgehalten werden, daß die Expeditionsgebuͤhr fuͤr die Ueber- 
gangsstation auf Verlangen des Koͤniglichen Handelsministeriums bei Transporten, 
die in vollen Zügen zugeführt werden, ganz außer Ansatz bleibt, und bei 
sonstigen Transporten für Einzelgut drei Pfnnige pro Zentner und für Güter 
in Wagenladungen fünfzehn Silbergroschen pro Hundert Zentner nicht über- 
steigen darf. Dabei erklärt sich jedoch die Direktion der Cöln-Mindener Eisen- 
bahngesellschaft bereit, in den dazu geeigneten Fällen auf Verlangen des 
Königlichen Handelsministeriums mit anschließenden Bahnen in Verhandlung 
zu treten, um die Belastung derselben Transporte mit mehrfachen Expeditions- 
gebühren oder anderen Uebergangsspesen, wo solche sich nach den Tarifen 
ergeben würden, zu vermeiden. 
Vorstehende Verpflichtungen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
treten ein, sobald die den neu zu errichtenden direkten Verkehr beantragenden 
Bahnverwaltungen sich bereit gefunden haben, in demselben in ihren von jenem 
Verkehre berührten Bahnstrecken keinen höheren Frachtsatz pro Zentner und 
Meile zu erheben, als den von der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft für 
ihre Strecke zuzugestehenden. 
Sollie die Coln-Mindener Eisenbahngesellschaft zum Zwecke der Errich- 
tung eines neuen direkten Verkehrs das glelche Zugeständniß, wie es in Vor- 
stehendem präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung beanspruchen, und 
die letztere ohne von dem Koöniglichen Handelsministerium für zulänglich erach- 
tete Gründe sich weigern, auf den Seitens der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
esellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes 
Ongeständnig in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des Königlichen Handels- 
ministeriums für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende 
Babnoerwalung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr 
gebunden. 
S. 9. 
Auf Verlangen des Koôniglichen Handelsministeriums hat die Cöln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft in den Fallen, wo wegen Mißwachses oder 
sonstiger außerordentlicher Vorkommnisse für Getreide, Kartoffeln oder andere 
Produkte der Landwirthschaft eine zeitweise Frachtermäßigung auf der Wesl- 
phälischen Staatseisenbahn angeordnet wird, diese Gegenstände während derselben 
Zeitfrist auch auf sämmtlichen zu ihrem Unternehmen gehörigen Bahnen zu 
g#eeich ünligen Bedingungen, insbesondere zu gleich niedrigen Tarifeinheitssätzen 
zu befordern. 
F. 10. 
Die Gesellschaft ist gehalten, sofern und sobald das Königliche Handels- 
ministerium im Interesse des Verkehrs es für angemessen erachtet, anderen 
Bahnverwaltungen die Mitbenutzung der festen Rheinbrücke bei Cöln und ihrer 
Zu-
	        
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